Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


allgemein:lust:lust:anerkennung:anerkennungsprozess

Anerkennungsprozess Allgemein

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage wird gebildet durch die Lissaboner Konvention, das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz und die Prüfungsordnung.

Lissaboner Konvention

Die Lissaboner Konvention ist ein von der Bundesregierung unterzeichnetes „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“. Ziel dieser Konvention ist die Verbesserung der Anerkennung von Qualifikationen, Studien- und Prüfungsleistungen zur Erhöhung der Mobilität und Flexibilität der Studierenden, z.B. im Rahmen eines nationalen bzw. internationalen Wechsels der Hochschule bzw. der Hochschulart, von Studienfachwechseln und Auslandsaufenthalten.

Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz und Prüfungsordnungen

Im Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz wird in §34 Absätze 9 und 10 festgelegt, dass die Prüfungsordnungen „die Anrechnung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht wurden,“ sowie „außerhalb des Studiums erworbenen Qualifikationen“ regeln müssen. Dem trägt die aktuelle Version der Rahmen Prüfungsordnung in §20 Rechnung.

Anerkennungsvoraussetzungen

Leistungen können aus Studiengängen staatlicher oder staatlich anerkannter in- und ausländischer Hochschulen, sowie außerhalb des Hochschulbereichs von Berufsausbildungen, Schulausbildungen oder berufspraktischen Tätigkeiten anerkannt werden. Bei letzterem ist es jedoch nur möglich höchstens 50% der ECTS-Punkte anerkannt zu bekommen. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Gleichwertigkeit bei den erworbenen Kompetenzen. Das heißt, wenn keine wesentlichen Unterschiede in den Lernergebnissen der beiden zu vergleichenden Leistungen vorliegen, findet eine Anrechnung dieser statt.

Prüfung der Gleichwertigkeit

In vielen Fällen ist die Entscheidung, ob wesentliche Unterschiede in den Lernergebnissen vorliegen, keine einfache, die sofort getroffen werden kann. Daher braucht es bestimmte Kriterien durch die man die Entscheidung formalisieren kann. Diese Maßstäbe für den Vergleich der verschiedenen Leistungen und damit die Bewertung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen sind im Grunde die folgenden:

  1. Qualität der Hochschule bzw. des jeweiligen Studienprogramms (z.B. staatliche Anerkennung oder Akkreditierung des Studiengangs)
  2. Niveau der erworbenen Kompetenzen (z.B. Studienjahr, Studienabschluss)
  3. Lernergebnisse (Lernziele von Wissen über Verstehen, Anwenden, Analysieren, Evaluieren bis Erschaffen)
  4. Studiengangsprofil (inhaltliche Orientierung der Studienleistung je nach Ausrichtung der Hochschule oder des Studiengangs)
  5. Workload (ECTS-Punkte)

Aufgrund dieser verschiedenen Faktoren wird entschieden, ob wesentliche Unterschiede vorhanden sind. Dabei wird jedoch nicht jedes Kriterium für sich genommen und geschaut, ob es erfüllt ist oder nicht. Es findet lediglich eine Gesamtbetrachtung unter diesen Gesichtspunkten statt, wodurch es sein kann, dass nicht alle Punkte erfüllt sind, aber eine Anerkennung trotzdem möglich ist.

Teilleistungen

Es ist keine strikte Voraussetzung, dass die anzuerkennende Leistung ein abgeschlossenes Modul ist. Allerdings sollte es in der Regel so sein, was bedeutet, dass die Hochschulen nicht verpflichtend sind einzelne Teile von Modulen anzuerkennen. Wenn die Trennung der Prüfungen inhaltsmäßig möglich ist, besteht jedoch eine gute Chance dies trotzdem zu realisieren.

Anerkennungsverfahren

Leistungen werden nur auf Antrag der oder des Studierenden anerkannt. Diese Entscheidung trifft letztlich immer der Prüfungsausschuss.

Meist muss die_der Studierende im Vorfeld eine_n Fachvertreter_in suchen, die oder der die erworbenen Kompetenzen beurteilen und eine Empfehlung für die Anerkennung aussprechen kann. Nach Abgabe des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen (diese sollten die erworbene Kompetenz, den Umfang des Moduls, die Herkunftsinstitution, Empfehlung der_des Fachvertreter_in und Ähnliches enthalten) durch die_den Studierenden im Prüfungsamt werden die Dokumente dem Prüfungsausschuss übermittelt. Danach erfolgt die Entscheidung, in einigen Fällen auch nur durch die_den Prüfungsausschussvorsitzende_n, und eine anschließende Mitteilung an die_den Studierenden.
Falls der Antrag abgelehnt wird besteht meist innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit auf einen Widerspruch. Bei diesem wird die Entscheidung durch den Prüfungsausschuss geprüft und bei erneutem Ablehnen steht dem_der Studierenden der Rechtsweg offen.

Ausnahme: Studien- und Prüfungsleistungen, die in Deutschland im gleichen Studiengang erbracht wurden, werden von Amts wegen übernommen.

Anerkennung von ECTS-Punkten, Notenvergabe, Semestereinstufung

ECTS-Punkte

Es werden in der Regel die Anzahl von Leistungspunkten angerechnet, die für die an der Hochschule an der der Antrag gestellt wird vorgesehenen Leistungen vergeben werden. Dabei ist es egal, ob das abgelegte Modul, das anerkannt wird, mehr oder weniger ECTS-Punkte hat, denn bei der Anrechnung kommt es wie gesagt nur darauf an ob ein wesentlicher Unterschied in den erworbenen Kompetenzen besteht. Allerdings ist es prinzipiell möglich sich für ein abgelegtes Modul mehrere Module anrechnen zu lassen und so eventuell überschüssige Leistungspunkte auf ein anderes Modul zu übertragen.

Notenvergabe

Falls das Notensystem von beiden Institutionen übereinstimmt wird die Note der erbrachten Leistung einfach übernommen. Anders sieht es natürlich aus, wenn die Notensystem unterschiedlich sind. In diesem Fall gibt es im Grunde zwei praktikable Möglichkeiten. Entweder die Notensysteme werden ineinander umgerechnet oder die Leistung wird nur mit bestanden bzw. nicht bestanden gewertet. Für erstere gibt es meist Umrechnungstabellen, wie diese, die jedoch häufig inoffiziell und nicht öffentlich sind. Häufig kann sich die_der Studierende beim Anrechnungsprozess entscheiden, ob sie_er eine solche Tabelle mitliefert und die dort veranschlagte Note möchte oder ob sie_er keine Tabelle anfügt und die Leistung unbenotet bewertet wird.

Hochstufung

Es werden im Allgemeinen allerdings nicht nur Leistungen angerechnet, sondern auch die damit verbundene Studienzeit wird anerkannt. Das bedeutet, dass eine Anrechnung von Modulen zur Folge haben kann, dass die_der Studierende im Semester hochgestuft wird. Dies ist wichtig im Hinterkopf zu haben, weil es somit Einfluss auf die Einhaltung der Regelstudienzeit sowie den Bezug von BaFöG haben kann. Ein Semester umfasst 30 Creditpoints, weshalb eine Hochstufung in der Regel ab einem solchen Umfang relevant wird. Es kann jedoch auch passieren, dass man bereits ab 15 Creditpoints hochgestuft wird- abhängig von der Universität und dem Prüfungsausschuss.

Besonderheiten

Learning Agreement

In den meisten Fällen bevor Studierende in das Ausland gehen, um zu studieren, wird ein Learning Agreement geschlossen, in dem festgelegt wird welche Kurse besucht werden sollen und für welche diese an der Heimatuniversität anerkannt werden können. Falls ein solches Learning Agreement unterschrieben wurde, hat die_der Studierende falls sie oder er sich entsprechend der Vorgaben verhält eine rechtsverbindliche Zusicherung darauf, dass die Leistungen anerkannt werden. Das bedeutet auch eine nachträgliche Sachprüfung nach Rückkehr der_des Studierenden ist nicht zulässig.
Wichtig dabei ist jedoch zu beachten, dass das Learning Agreement insbesondere vom Prüfungsausschuss bestätigt werden muss und es nicht ausreicht, wenn die_der Erasmuskoordinator_in unterschreibt, falls diese Person nicht mit der Anerkennung beauftragt ist.

(Zwangs-)Übertritt

Eine besondere Situation stellt sich auch dar, wenn eine Anrechnung nötig wird, weil im selben Studiengang neue Studiendokumente verabschiedet wurden und nun Studierende den neuen Ordnungen beitreten. In diesem Fall ist es üblich, dass vom Prüfungsausschuss eine Äquivalenztabelle erstellt wird. Diese weist aus welche alten Module auf welche neuen angerechnet werden können, sodass keine Entscheidung für jeden Einzelfall nötig ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Studierenden beim Übertritt weder Nachteile in der Gesamtbenotung noch in der Gesamtzahl der von ihnen erzielten Leistungspunkte haben dürfen.

Weitere Informationen sind erhältlich unter:

allgemein/lust/lust/anerkennung/anerkennungsprozess.txt · Zuletzt geändert: 2021/01/30 13:57 von 127.0.0.1