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Anerkennungsprozess Allgemein

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage wird gebildet durch die Lissaboner Konvention, das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz und die Prüfungsordnung.

Lissaboner Konvention

Die Lissaboner Konvention ist ein von der Bundesregierung unterzeichnetes „Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“. Ziel dieser Konvention ist die Verbesserung der Anerkennung von Qualifikationen, Studien- und Prüfungsleistungen zur Erhöhung der Mobilität und Flexibilität der Studierenden, z.B. im Rahmen eines nationalen bzw. internationalen Wechsels der Hochschule bzw. der Hochschulart, von Studienfachwechseln und Auslandsaufenthalten.

Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz und Prüfungsordnungen

Im Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz wird in §34 Absätze 9 und 10 gesagt, dass die Prüfungsordnungen „die Anrechnung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht wurden,“ sowie „außerhalb des Studiums erworbenen Qualifikationen“ regeln müssen. Dem trägt die aktuelle Version der Rahmen Prüfungsordnung in §20 Rechnung.

Anerkennungsvoraussetzungen

Leistungen können aus Studiengängen staatlicher oder staatlich anerkannter in- und ausländischer Hochschulen, sowie außerhalb des Hochschulbereichs von Berufsausbildungen, Schulausbildungen oder berufspraktischer Tätigkeiten anerkannt werden. Bei letztem ist es jedoch nur möglich höchstens 50% der ECTS-Punkte anerkannt zu bekommen. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Gleichwertigkeit bei den erworbenen Kompetenzen. Das heißt, wenn keine wesentlichen Unterschiede in den Lernergebnissen der beiden zu vergleichenden Leistungen vorliegen, findet eine Anrechnung dieser statt.

Prüfung der Gleichwertigkeit

Die Maßstäbe für den Vergleich der verschiedenen Leistungen und damit die Bewertung, ob wesentliche Unterschiede vorliegen sind im Grunde die folgenden:

  1. Qualität der Hochschule bzw. des jeweiligen Studienprogramms (z.B. staatliche Anerkennung oder Akkreditierung des Studiengans)
  2. Niveau der erworbenen Kompetenzen (z.B. Studienjahr, Studienabschluss)
  3. Lernergebnisse (Lernziele von Wissen über Verstehen, Anwenden, Analysieren, Evaluieren bis Erschaffen)
  4. Studiengangsprofil (inhaltliche Orientierung der Studienleistung je nach Ausrichtung der Hochschule oder des Studiengangs)
  5. Workload (ECTS-Punkte)

Aufgrund dieser verschiedenen Faktoren wird entschieden, ob wesentliche Unterschiede vorhanden sind. Dabei wird jedoch nicht jedes Kriterium für sich genommen und geschaut, ob es erfüllt ist oder nicht. Es findet lediglich eine Gesamtbetrachtung unter diesen Gesichtspunkten statt, wodurch es sein kann, dass nicht alle Punkte erfüllt sind, aber eine Anerkennung trotzdem möglich ist.

Teilleistungen

Es ist keine strikte Voraussetzung, dass die anzuerkennende Leistung ein abgeschlossenes Modul ist. Allerdings sollte es in der Regel so sein, was bedeutet, dass die Hochschulen nicht verpflichtend sind einzelne Teile von Modulen anzuerkennen. Wenn die Trennung der Prüfungen möglich ist, besteht jedoch eine gute Chance dies trotzdem zu realisieren.

Anerkennungsverfahren

Leistungen werden nur auf Antrag der oder des Studierenden anerkannt. Diese Entscheidung trifft letztlich immer der Prüfungsausschuss.

Meist muss die_der Studierende im Vorfeld eine_n Fachvertreter_in suchen, die oder der die erworbenen Kompetenzen beurteilen und eine Empfehlung für die Anerkennung aussprechen kann. Nach Abgabe des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen (diese sollten die erworbene Kompetenz, den Umfang des Moduls, die Herkunftsinstitution, Empfehlung der_des Fachvertreter_in und Ähnliches enthalten) durch die_den Studierenden im Prüfungsamt werden die Dokumente dem Prüfungsausschuss übermittelt. Danach erfolgt die Entscheidung, in einigen Fällen auch nur durch die_den Prüfungsausschussvorsitzende_n, und eine anschließende Mitteilung an die_den Studierenden.
Im Falle einer Ablehnung besteht meist innerhalb von vier Wochen die Möglichkeit auf einen Widerspruch. Bei diesem wird die Entscheidung durch den Prüfungsausschuss geprüft und bei erneutem Ablehnen steht dem_der Studierenden der Rechtsweg offen.

Ausnahme: Studien- und Prüfungsleistungen, die in Deutschland im gleichen Studiengang erbracht wurden, werden von Amts wegen übernommen.

Besonderheiten

Ausland

Übertritt

Folgen

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