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Gesetze

Im Rahmen eines Hochschulstudiums gibt es, je nach Studiengang, eine Vielzahl von Gesetzen, die dieses Studium beeinflussen können und Auswirkungen darauf haben. Untenstehend findet sich eine Liste mit vielen relevanten Gesetzen.

Allgemein

Grundlage für alle im Studium zu beachtenden Gesetze bildet selbstredend das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

Das Hochschulrahmengesetz ist ein zur Regelung des Hochschulwesens in der Bundesrepublik Deutschland erlassenes Rahmengesetz zum Hochschulrecht. Da die Kultur- und Wissenschaftshoheit in Deutschland bei den Bundesländern liegt und entsprechende Details in den Landeshochschulgesetzen (Sachsen: SächsHSFG) geregelt werden, durfte der Bund nur von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz nach Art.75 (Memento vom 29. Mai 2006 im Internet Archive) Abs. 1 Nr. 1a GG a. F. Gebrauch machen. Nur in Ausnahmefällen ist der Bund daher berechtigt, Detailregelungen zu treffen

Das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) ist das sächsische Landeshochschulgesetz. Es regelt fast alle Sachverhalte rund um Universität, Lehre und Studium und gilt für alle Hochschulen im Freistaat Sachsen.

Des Weiteren wird durch die Kapazitätsverordnung festgeschrieben, wie an Hochschulen die Kapazitäten ermittelt, die Curricularnormwerte festgesetzt und die Festsetzung von Zulassungszahlen geregelt werden.

Bei der Einführung bzw. Änderung von Bachelor - und/oder Masterstudiengängen sind die Ländergemeinsamen Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz (KMK) zu beachten.

Die deutschlandweite Akkreditierung (eine Art Zertifizierung) von Studiengängen ist im Stiftungsgesetz zur Akkreditierung von Studiengängen geregelt. Dieses Gesetz wird höchstwahrscheinlich bald novelliert werden, da es zur Zeit nur ein Gesetz des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen ist, das bundesweite Anwendung findet. Laut dem Verfassungsgericht ist dies verfassungswidrig.

Bereich GSW

Bereich MathNat

Bereich Ingenieurswissenschaften

Bereich Bau und Umwelt

Architektur

Verkehr

Für den Studiengang Verkehrswirtschaft gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze.

Der Diplomtudiengang Verkehrsingenieurwesen ist eine Besonderheit einzelner Technischer Universitäten in Deutschland. Diese Hochschulen haben sich im Rahmen des Hochschulverbande TU9 German Institutes of Technology dazu verpflichtet, die Studienabschlüsse gegenseitig ohne Abstriche anzuerkennen.

Auch für den Masterstudiengang Bahnsystemingenieurswesen gibt es, abgesehen von Studien - und Prüfungsordnungen, keine spezifischen Richtlinien.

Umweltwissenschaften

Geowissenschaften

Im Bereich der Geowissenschaften gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten.

Hydrowissenschaften

Im Bereich der Hydrowissenschaften gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten.

Forstwissenschaften

Im Bereich der Forstwissenschaften gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten.

Wirtschaftswissenschaften

In der Fakultät Wirtschaftswissenschaften gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten.

Bauingenieurwesen

In der Fakultät Bauingenieurwesen gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten.

Bereich Medizin

In den Mitgliedsländern der Europäischen Union muss die ärztliche Grundausbildung nach Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mindestens sechs Jahre und 5.500 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität umfassen.

In Deutschland ist das Medizinstudium durch die Approbationsordnung für Ärzte geregelt. Ergänzend dazu gibt es noch einige Hinweise. Beachtet werden müssen zudem die Gesetze zum Arbeits - und Gesundheitsschutz.

Für das Studium der Zahnmedizin gibt es eine eigene Approbationsordnung für Zahnmediziner.

Weiteres

Im sog. Hochschulstatistikgesetz wird geregelt, welche Daten die Hochschule von immatrikulierten Studierenden erfassen darf.

allgemein/lust/lust/recht/gesetze.1498398720.txt.gz · Zuletzt geändert: 2021/01/30 13:55 (Externe Bearbeitung)