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Gesetze

Im Rahmen eines Hochschulstudiums gibt es, je nach Studiengang, eine Vielzahl von Gesetzen, die dieses Studium beeinflussen können und Auswirkungen darauf haben. Untenstehend findet sich eine Liste mit vielen relevanten Gesetzen.

Allgemein

Grundlage für alle im Studium zu beachtenden Gesetze bildet selbstredend das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

Das Hochschulrahmengesetz ist ein zur Regelung des Hochschulwesens in der Bundesrepublik Deutschland erlassenes Rahmengesetz zum Hochschulrecht. Da die Kultur- und Wissenschaftshoheit in Deutschland bei den Bundesländern liegt und entsprechende Details in den Landeshochschulgesetzen (Sachsen: SächsHSFG) geregelt werden, durfte der Bund nur von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz nach Art.75 (Memento vom 29. Mai 2006 im Internet Archive) Abs. 1 Nr. 1a GG a. F. Gebrauch machen. Nur in Ausnahmefällen ist der Bund daher berechtigt, Detailregelungen zu treffen

Das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) ist das sächsische Landeshochschulgesetz. Es regelt fast alle Sachverhalte rund um Universität, Lehre und Studium und gilt für alle Hochschulen im Freistaat Sachsen.

Des Weiteren wird durch die Kapazitätsverordnung festgeschrieben, wie an Hochschulen die Kapazitäten ermittelt, die Curricularnormwerte festgesetzt und die Festsetzung von Zulassungszahlen geregelt werden.

Bei der Einführung bzw. Änderung von Bachelor - und/oder Masterstudiengängen sind die Ländergemeinsamen Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz (KMK) zu beachten.

Die deutschlandweite Akkreditierung (eine Art Zertifizierung) von Studiengängen ist im Stiftungsgesetz zur Akkreditierung von Studiengängen geregelt. Dieses Gesetz wird höchstwahrscheinlich bald novelliert werden, da es zur Zeit nur ein Gesetz des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen ist, das bundesweite Anwendung findet. Laut dem Verfassungsgericht ist dies verfassungswidrig.

Bereich GSW

Fakultät Erziehungswissenschaften

Sozialpädagogik, Soziale Arbeit und Wohlfahrtswissenschaften Es gibt keine ausbildungsrelevanten Gesetze für den Studiengang. Sollte nach Beendigung des Studiums eine Ausbildung zum Kinder und Jugendpsychotherapeuten angestrebt werden, gilt das Psychotherapeutengesetz, das unter anderem die Berufsausübung und -ausbildung und die Zulassungsvoraussetzungen klärt. Eine Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten kann mit diesem Studium NICHT angestrebt werden.

Lehramt und Berufspädagogik Die Lehramtsprüfungsordnung I bildet die gesetzliche Grundlage für die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen. Sie beinhaltet die Zulassungen, Zuständigkeiten und Prüfungen für das Lehramt an Grundschulen, an Mittelschulen, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und für das Lehramt Sonderpädagogik. Zu jedem Bereich gelten eigene Bestimmungen für die jeweiligen Fächer, die hier auch mit vermerkt sind. Die Lehramtsprüfungsordnung II bildet die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen.

Juristische Fakultät

Für Studierende der Juristischen Fakultät gilt lediglich das Juristenausbildungsgesetz (SächsJAG) (regelt die erste und zweite Juristische Staatsprüfung, die Prüfungsorte und -organe) und die Sächsische Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (SächsJAPO) zur Gliederung der Ausbildung und Bestimmungen zur Staatsprüfung.

Philosophische Fakultät

Für Studierende der Philosophischen Fakultät gibt keine keine außerordentlichen Gesetze und Ordnungen. Sollte es Fragen zum Fach Philosophie im Lehramtsstudium geben, ist die Lehramtsprüfungsordnung I heranzuziehen.

Fakultät SpraLiKuWi

Für die Fakultät SpraLiKuWi gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten.

Bereich MathNat

FR Biologie Für den FR Biologie gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten. Sollte es Fragen zu Biologie als Fach im Lehramtstudium geben, ist die Lehramtsprüfungsordnung I heranzuziehen.

FR Physik Für den FR Physik gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten. Sollte es Fragen zu Biologie als Fach im Lehramtstudium geben, ist die Lehramtsprüfungsordnung I heranzuziehen.

FR Psychologie Für den FR Psychologie gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten. Sollte eine anschließende Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten oder zum Kinder- und Jugendpsychotherapeuten angestrebt werden, ist bei Fragen zur Zugangsvorraussetzung, Ablauf der Ausbildung etc. das Psychotherapeutengesetz heranzuziehen.

FR Chemie und Lebensmittelchemie Für das Studium ist, neben der Studien- und Prüfungsordnung, die Ordnung über die Ausbildung und Prüfungs staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker zu beachten. Sie regelt u.a. die Ausbildung und Prüfung, die wissenschaftlichen Arbeiten und die geforderten Leistungsnachweise im ersten, zweiten und dritten Prüfungsabschnitt. Sollte Chemie auf Lehramt studiert werden, gilt die Lehramtsprüfungsordnung I.

FR Mathematik Für den FR Mathematik gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten. Sollte es Fragen zu Biologie als Fach im Lehramtstudium geben, ist die Lehramtsprüfungsordnung I heranzuziehen.

Bereich Ingenieurswissenschaften

Bereich Bau und Umwelt

Architektur

Verkehr

Für den Studiengang Verkehrswirtschaft gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze.

Der Diplomtudiengang Verkehrsingenieurwesen ist eine Besonderheit einzelner Technischer Universitäten in Deutschland. Diese Hochschulen haben sich im Rahmen des Hochschulverbande TU9 German Institutes of Technology dazu verpflichtet, die Studienabschlüsse gegenseitig ohne Abstriche anzuerkennen.

Auch für den Masterstudiengang Bahnsystemingenieurswesen gibt es, abgesehen von Studien - und Prüfungsordnungen, keine spezifischen Richtlinien.

Umweltwissenschaften

Geowissenschaften

Im Bereich der Geowissenschaften gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten.

Hydrowissenschaften

Im Bereich der Hydrowissenschaften gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten.

Forstwissenschaften

Im Bereich der Forstwissenschaften gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten.

Wirtschaftswissenschaften

In der Fakultät Wirtschaftswissenschaften gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten.

Bauingenieurwesen

In der Fakultät Bauingenieurwesen gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten.

Bereich Medizin

In den Mitgliedsländern der Europäischen Union muss die ärztliche Grundausbildung nach Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mindestens sechs Jahre und 5.500 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität umfassen.

In Deutschland ist das Medizinstudium durch die Approbationsordnung für Ärzte geregelt. Ergänzend dazu gibt es noch einige Hinweise. Beachtet werden müssen zudem die Gesetze zum Arbeits - und Gesundheitsschutz.

Für das Studium der Zahnmedizin gibt es eine eigene Approbationsordnung für Zahnmediziner.

Weiteres

Im sog. Hochschulstatistikgesetz wird geregelt, welche Daten die Hochschule von immatrikulierten Studierenden erfassen darf. Das Statistische Bundesamt ist außerdem durch den Passus der Studienverlaufsstatistik berechtigt, in diesem Paragraphen erwähnte Daten zu erfassen.

Es ist außerdem möglich, einen Antrag auf Umwandlung eines ausländischen Hochschulgrades in einen entsprechenden deutschen Grad nach § 44 Abs. 1 Satz 4 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetzzu stellen, zu dem man hier Anmerkungen findet.

Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) hat außerdem eine Richtlinie des SMWK über die Vergabe von Stipendien zur Förderung des Wiedereinstiegs in die wissenschaftliche Arbeit und eine Verordnung über den Beginn und das Ende des Semesters erlassen.

allgemein/lust/lust/recht/gesetze.1498569670.txt.gz · Zuletzt geändert: 2021/01/30 13:55 (Externe Bearbeitung)