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Rahmenprüfungsordnung

Die Inhalte dieser Seite spiegeln nicht die Ansichten des Studentenrates, sondern die des Referates Lehre und Studium und insbesondere der Autoren dieser Seite wieder.

Einleitung, Einordnung und Hintergrund

Was findet sich in diesem Artikel?

Dieser Artikel ist der Versuch über den Prozess der Erstellung einer Rahmenprüfungsordnung, also insbesondere auch die Diskussionen und Ideen sowie Hintergründe bei der ersten Beschlussfassung einer solchen Rahmenordnung zu berichten und diese zu dokumentieren. Der Prozess war sehr lang und aufwendig, sowie das Vorhaben generell recht komplex. Dementsprechend erhebt diese Dokumentation keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Das Kernstück ist eine aus studentischer Sicht kommentierte Version der Rahmenprüfungsordnung, die den studentischen Vertreter*innen in den Studienkommissionen, Prüfungsausschüssen und Fakultätsräten der einzelnen Fakultäten einen Anhaltspunkt gibt auf was es bei der Umsetzung der Rahmenprüfungsordnung zu achten gilt. Die Aussagen in diesem Artikel beziehen sich zunächst auf die vom Senat am 10.06.2020 beschlossene Version. Für Rückfragen oder Anmerkungen kann sich gern jederzeit an rf.lust@stura.tu-dresden.de oder paul.senf@mailbox.tu-dresden.de gewandt werden.

Was ist eine Rahmenprüfungsordnung? Warum braucht es sie und wie wurde sie erarbeitet?

Soweit uns bekannt ist startete der tatsächliche Prozess zum Erstellen einer Rahmenprüfungsordnung mit dem Amtsantritt des alten Prorektors Bildung und Internationales Hans-Georg Krauthäuser. Hauptziel war es die großen Unterschiede in den Prüfungsordnungen- und regelungen der verschiedenen Fakultäten, insbesondere im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Notensysteme und Art der Prüfungsleistung zu überwinden und damit mehr Einheitlichkeit und Gerechtigkeit zu schaffen. Dazu wurde angestrebt eine gemeinsame Prüfungsordnung zu beschließen, die für alle Fakultäten gelten sollte. Mit einer Kernarbeitsgruppe und einigen Feedbackschleifen zum Einholen der Meinung verschiedener Akteur*innen, auch uns Studierenden, wurde auf dieses Ziel insgesamt 5 Jahre hingearbeitet.

Was spricht gegen eine Rahmenprüfungsordnung?

Die ursprüngliche grundsätzliche Kritik des Referats, dass sich Studienkommissionen durch den Prozess zu stark mit der strukturellen und nicht inhaltlichen Ausgestaltung der Studiengänge wurde durch den nachfolgend beschriebenen Prozess ausgeräumt. Eine Verschlechterung der Regelungen in einzelnen Studiengängen ist nicht auszuschließen, auch wenn diese Probleme nicht allzu groß sein sollten.

Wie tritt sie in Kraft?

Neben den vielen inhaltlichen Diskussionen gab es auch noch ein Problem mit der Beschlussfassung und dem Prozess an sich zu lösen. Das derzeitige Hochschulfreiheitsgesetz gibt noch nicht die Möglichkeit Rahmenordnungen, d.h. Ordnungen von universitätsweiter Gültigkeit, zu erlassen. Dementsprechend war länger ungeklärt, wie genau das einheitliche Dokument an jeder einzelnen Fakultät verbindlich werden sollte. Der vorgesehene Weg wäre ein Beschluss durch jeden einzelnen Fakultätsrat bzw. Studienkommission. Dabei scheint es jedoch recht unwahrscheinlich, dass ein solches Dokument tatsächlich von jeder einzelnen Fakultät ungeändert beschlossen wird. Dementsprechend wurde sich auf ein anderes Vorgehen geeinigt, in dem genutzt wird, dass das Rektorat Prüfungsordnung genehmigen muss. Letztendlich hat der Senat also die jetzt bestehende Rahmenprüfungsordnung beschlossen und das Rektorat genehmigt nur Prüfungsordnungen, die im Wortlaut gleich der vom Senat beschlossenen Ordnung sind. Das führt dazu, dass sich die Prüfungsordnungen an der TU Dresden nicht sofort nach dem Beschluss, sondern nun erst nach und nach an diese einheitliche Rahmenprüfungsordnung anpassen. Denn erst, wenn die Studiendokumente generell überarbeitet und neu beschlossen werden, übernehmen die Fakultäten die allgemeingültige Rahmenprüfungsordnung. Das heißt auch, dass der Prozess der vollständigen Vereinheitlichung noch einige Jahre dauern könnte.

Werden damit alle Festlegungen vereinheitlicht?

Die Rahmenprüfungsordnung vereinheitlicht nicht alles komplett und damit wird ein gewisser Wert auf die diverse Fächerkultur gelegt. Die ersten 29 Paragraphen der Ordnung bilden die allgemeinen Festlegungen, die für alle verbindlich gelten, während sich danach noch ein fachspezifischer Teil anschließt. In diesem können die Fakultäten zu vorgegebene und in dem allgemeinen Teil referenzierten Punkten eigene Festlegungen treffen und haben z.B. beim Kolloquium, den Freiversuchen oder auch der Zulassung zur Abschlussprüfung Spielräume in der Umsetzung. Dementsprechend enthält die anschließende Kommentierung der Ordnung auch nur den allgemeinen und nicht den fachspezifischen Teil.

Wie verlief der Prozess der Beschlussfassung?

Bevor es zum Beschluss kam, gab es wie gesagt bereits häufiger die Möglichkeit für Anmerkungen und Diskussionen. Diese haben vor allem auch wir Studierende genutzt, um viele unserer Anliegen vorzutragen. Vor dem Senatsbeschluss ging die Ordnung auch noch einmal in die Senatskommission Lehre. Einige vor allem studentische Anliegen, aber auch die der Fakultäten konnten bereits im Vorfeld eingearbeitet werden. Bei vielen anderen Punkten bestand aber natürlicherweise noch keine Einigkeit zwischen uns und dem Prorektorat Bildung bzw. der Arbeitsgruppe. So kam es dazu, dass zur Sitzung der Senatskommission Lehre von den studentischen Vertreter*innen im Gremium insgesamt knapp 30 Änderungsanträge eingereicht wurden. Diese wurden in einer Mammutsitzung der Kommission einzeln durchgegangen und abgestimmt, um so letztendlich zu einer teilweise geänderten Version zu kommen, die dem Senat vorgelegt wurde.

Was enthält die kommentierte Fassung der Rahmenprüfungsordnung?

Unter anderem auf diese gescheiterten oder erfolgreichen Änderungsanträge gehen wir in der kommentierten Fassung recht stark ein. Ansonsten gibt es generelle Hinweise in den Punkten, wo die Fakultäten selbst noch Spielraum haben Festlegungen auszugestalten und Anmerkungen prüfungsrechtlicher oder studienorganisatorischer Natur, auf die Studierende besonders wertlegen sollten.

Kann die Ordnung wieder geändert werden?

Die Ordnung ist natürlich nach ihrer ersten Beschlussfassung nicht in Stein gemeißelt und kann wieder geändert werden. Aufgrund der jetzigen Praxis, dass die Rahmenordnung nur zum Tragen kommt, wenn Fakultäten selbst ihre Ordnungen anpassen und dem generell aufwendigen Prozess des Beschlusses bzw. der Konsensfindung werden diese Änderung jedoch vermutlich in einem etwas längeren Turnus vollzogen. Dennoch sollten bereits jetzt mögliche Änderungsvorschläge im Prorektorat Bildung gesammelt werden. Diese Dokumentation kann natürlich auch studentischen Vertreter*innen dienen Änderungsvorschläge neu zu entwickeln oder alte bestehende noch einmal aufzugreifen. Mit dieser Einordung und Vorrede gehen wir auch direkt in die Kommentierung der einzelnen Paragraphen.

Kommentar zur Rahmenprüfungsordnung

§1 Regelstudienzeit

Die Regelstudienzeit des Studiengangs umfasst Präsenzzeiten, das Selbststudium, gegebenenfalls betreute Praxiszeiten sowie die Hochschulabschlussprüfung.

Kommentar:
§1 Regelstudienzeit in der Rahmenprüfungsordnung ist natürlich unkritisch. Regelstudienzeiten einzuhalten und mögliche Implikationen, falls dies nicht möglich ist, sind zwar problematisch, aber betreffen die Prüfungsordnung nihct. Prinzipiell ist es ein positiver Aspekt, dass eine Regelstudienzeit festgelegt wird. Denn mit ihr wird garantiert, dass Studierende ihr Studium in dieser Zeit beenden können. Damit bekommen die Studierenden entsprechend wichtige Planungssicherheit. Bei der Ausgestaltung des Paragraphen ist darauf zu achten, dass sowohl Präsenz-, Praxis- als auch Zeiten des Selbststudium in der Studienordnung aufgeführt werden und in jedem Modul sowie im gesamten Studiengang realistisch angesetzt sind.

§2 Studien- und Prüfungsaufbau

(1) Das Studium ist modular aufgebaut und schließt mit der Hochschulabschlussprüfung ab. Die Hochschulabschlussprüfung ist in Bachelorstudiengängen die Bachelorprüfung, in Masterstudiengängen die Masterprüfung und in Diplomstudiengängen die Diplomprüfung.

(2) Die Hochschulabschlussprüfung besteht aus Modulprüfungen sowie der Abschlussarbeit und, wenn dies im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen vorgesehen ist, dem Kolloquium. Eine Modulprüfung schließt ein Modul ab und besteht aus mindestens einer Prüfungsleistung. Die Prüfungsleistungen werden studienbegleitend abgenommen. Die Abschlussarbeit ist in Bachelorstudiengängen die Bachelorarbeit, in Masterstudiengängen die Masterarbeit und in Diplomstudiengängen die Diplomarbeit.

(3) Die den Modulen zugeordneten erforderlichen Prüfungsleistungen sowie deren Art und Ausgestaltung werden in den Modulbeschreibungen festgelegt. Gegenstand der Prüfungsleistungen sind, soweit in den Modulbeschreibungen nicht anders geregelt, Inhalte und zu erwerbende Kompetenzen des Moduls.

(4) Für die Bestandteile der Hochschulabschlussprüfung nach Absatz 2 Satz 1 können fachliche Zulassungsvoraussetzungen bestimmt werden. Insbesondere können für Modulprüfungen Studienleistungen als Prüfungsvorleistungen gefordert werden, wenn dies ausnahmsweise erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Prüfungsdurchführung sinnvoll ist. Deren Anzahl, Art und Ausgestaltung sind in den Modulbeschreibungen zu regeln; Anwesenheit ist keine Prüfungsvorleistung. Es können weitere fachliche Zulassungsvoraussetzungen im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen vorgesehen werden. Wurden fachliche Zulassungsvoraussetzungen in Form von Wahlpflichtmodulen erbracht, ist eine spätere Umwahl unschädlich. Fachliche Zulassungsvoraussetzungen, die durch einen Verzicht nach § 18 erfüllt wären, gelten aufgrund einer entsprechenden Erklärung der bzw. des Studierenden als erbracht.

(5) Die bzw. der Studierende kann sich in weiteren als den von der Hochschulabschlussprüfung umfassten Modulen (Zusatzmodule) einer Prüfung unterziehen. Diese Modulprüfungen können nach Absprache mit der Prüferin bzw. dem Prüfer fakultativ aus dem gesamten Modulangebot der Technischen Universität Dresden oder einer kooperierenden Hochschule erbracht werden. Sie gehen nicht in die Berechnung des studentischen Arbeitsaufwandes ein und bleiben bei der Bildung der Gesamtnote unberücksichtigt.

Kommentar:
In §2 sind die Absätze 1,3 und 5 einigermaßen uninteressant und generisch. Es gilt im Zuge von Absatz 3 darauf zu achten, dass in den Modulbeschreibungen die Prüfungsleistungen wirklich konkret festgelegt sind und keine aus studentischer Sicht ungewollten Spielräume existieren, sodass die Studierenden wissen auf welche Prüfungsform sie sich vorbereiten müssen. Auch das wirklich Inhalte und vor allem zu erwerbende Kompetenzen aufgeführt werden ist wichtig, wird aber häufig ohnehin von der Universitätsverwaltung vorab geprüft.
Im Absatz 2 werden zum ersten Mal die Fachspezifischen Bestimmungen erwähnt, in denen zwar in einem relativ festen Rahmen, aber dennoch für jeden Studiengang einzeln Festlegungen getroffen werden können. Zu diesen kommen wir später etwas genauer. Ansonsten gab es an diesen Absatz einen studentischen Änderungsantrag, der vorsah zu ergänzen, dass eine Modulprüfung in der Regel aus nur einer Prüfungsleistung besteht. Dies wird auch in der Sächsischen Studienakkreditierungsverordnung geregelt und gilt deswegen ohnehin. Das war auch die Begründung der anderen Statusgruppen den Änderungsantrag abzulehnen, während wir als studentische Vertreter*innen dieser Regelung mehr Verbindlichkeit verleihen wollten. Nichtsdestotrotz gilt dies wie gesagt ohnehin und es muss in der Ausgestaltung der Studienordnung darauf geachtet werden, dass diese Festlegung eingehalten wird. Sie dient vor allem der Kompetenzorientierung und Sicherstellung einer angemessenen Prüfungslast für die Studierenden.
Bei in Absatz 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen für Modulprüfungen, sollte aus studentischer Sicht darauf geachtet werden, dass diese sich in einem engen Rahmen bewegen. Diese Regelung ist fast ausschließlich für Fälle wie Laborpraktika gedacht, bei denen z.B. eine Sicherheitseinweisung notwendig ist, um die Studierenden zu schützen. In anderen Fällen müssen solche Zulassungsvoraussetzungen sehr gut begründet werden, da sie natürlich Studierende von ihrem Recht Prüfungen abzulegen ausschließen können. An dieser Stelle wurde außerdem ein angenommener Änderungsantrag der Studierenden eingearbeitet. Der Verweis darauf, dass Anwesenheit keine Prüfungsvorleistung ist, ist die Verankerung der Unzulässigkeit von Anwesenheitspflichten in den Studiengängen der TU Dresden an dieser Stelle in der Rahmenprüfungsordnung. Mehr Informationen zu diesem Thema gibt es auch unter https://www.stura.tu-dresden.de/anwesenheitspflichtenkontrollen_lehrveranstaltungen.
Ansonsten wird nur festgeschrieben, dass z.B. Nebenfächer oder andere Module zu Wahlpflichtbereichen umgewählt werden können, ohne dass dies schädlich ist bzw. Zulassungsvoraussetzungen bereits erfüllt sind, wenn das erforderliche Modul, welches evtl. aus Teilleistungen besteht, bereits von den erbrachten Noten her sicher bestanden ist.

§3 Fristen und Termine

(1) Die Hochschulabschlussprüfung soll innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden. Eine Hochschulabschlussprüfung, die nicht innerhalb von vier Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit abgelegt worden ist, gilt als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Hochschulabschlussprüfung kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als erneut nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich, danach gilt die Hochschulabschlussprüfung als endgültig nicht bestanden.

(2) Modulprüfungen sollen bis zum Ende des jeweils durch den Studienablaufplan vorgegebenen Semesters abgelegt werden.

(3) Die Technische Universität Dresden stellt durch die Studienordnung und das Lehrangebot sicher, dass Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Abschlussarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium in den festgesetzten Zeiträumen abgelegt werden können. Die Termine der zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen und ebenso der Aus- und Abgabezeitpunkt der Abschlussarbeit sowie gegebenenfalls der Termin des Kolloquiums werden in der jeweils üblichen Weise bekannt gemacht.

Kommentar:
§3 ist insofern auch unkritisch, als dass dieser entweder nicht verbindlich ist bzw. sich aus dem Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz ergibt. Dies gilt beispielsweise für den Absatz 1, der so auch schon in §35 Absatz 4 des entsprechenden Gesetzes steht. An dieser Stelle geben wir noch den kurzen Hinweis, dass es Beschlusslage verschiedener Studierendenvertretungen Sachsens, auch dem StuRa der TU Dresden ist, unbegrenzte Prüfungsversuche einzuführen. Diese Forderung wurde auch schon mehrfach an die Unileitung herangetragen und ist insbesondere mit den Formulierungen in Absatz 1 verbunden.
Die restlichen soll Bestimmungen zur Zeit der Abschlüsse des Studiums oder Modulprüfungen ist nicht bindend und Prüfungen können natürlich im Rahmen der verbindlichen Fristen aus Absatz 1 abgelegt werden, wann es die Studierenden möchten.
Absatz 3 ist wiederum für uns Studierende durchaus relevant, weil sich die Universität hiermit verpflichtet das Studienangebot sicherzustellen. Darauf kann verwiesen werden, wenn sich einzelne Dozierende daran nicht halten. Die Formulierung „jeweils üblichen Wiese bekannt gemacht“ ist auch nicht ganz unkritisch und beim Beschluss der Dokumente, sollte zumindest einmal nachgefragt werden welche Weise das an der jeweiligen Fakultät ist. Hier sollte darauf geachtet werden, dass diese Praxis angemessen und den Studierenden entsprechend bekannt ist.

§4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren

(1) Zu Prüfungen der Hochschulabschlussprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 kann nur zugelassen werden, wer
1. in den Studiengang an der Technischen Universität Dresden eingeschrieben ist und
2. die geforderten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen hat und
3. eine datenverarbeitungstechnisch erfasste Erklärung zu Absatz 4 Nummer 3 abgegeben hat.

(2) Für die Erbringung von Prüfungsleistungen der Modulprüfungen hat sich die bzw. der Studierende anzumelden. Eine Abmeldung ist ohne Angabe von Gründen grundsätzlich bis drei Werktage vor dem Prüfungstermin möglich; der Prüfungsausschuss kann im Benehmen mit der Studienkommission einen anderen Zeitpunkt bis frühestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin festlegen, dieser Zeitpunkt ist zu Semesterbeginn in der jeweils üblichen Weise bekannt zu geben. Die Frist der Anmeldung sowie die Form der An- und Abmeldung werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und zu Beginn jedes Semesters in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. Entsprechendes gilt für Prüfungsvorleistungen.

(3) Die Zulassung erfolgt
1. zu einer Modulprüfung durch das elektronische Prüfungsverwaltungssystem aufgrund der automatisierten Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen zusammen mit der ersten Anmeldung zu einer Prüfungsleistung dieser Modulprüfung,
2. zur Abschlussarbeit durch die Prüfungsausschussvorsitzende bzw. den Prüfungsausschussvorsitzenden aufgrund des Antrags der bzw. des Studierenden auf Ausgabe des Themas oder, im Falle von § 26 Absatz 3 Satz 5, zusammen mit der Ausgabe des Themas und
3. zum Kolloquium durch das zuständige Prüfungsamt aufgrund der Bewertung der Abschlussarbeit mit einer Note von mindestens „ausreichend“ (4,0), sofern die Hochschulabschlussprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ein Kolloquium umfasst.

(4) Die Zulassung wird abgelehnt, wenn
1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen oder die Verfahrensvorschriften nach Absatz 2 nicht erfüllt sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind oder
3. die bzw. der Studierende eine für den Abschluss des Studiengangs erforderliche Prüfung bereits endgültig nicht bestanden hat.

(5) Die Versagung der Zulassung erfolgt durch den Prüfungsausschuss.

Kommentar:
Auch dieser Paragraph ist mindestens in einem Punkt für uns Studierende entscheidend. Denn auch hier wurde in Absatz 2 ein studentischer Änderungsantrag angenommen. Dieser sah vor, dass sich ohne Angabe von Gründen standardmäßig 3 Tage vor der Prüfung abgemeldet werden kann, was für viele Studierende wirklich wichtig ist und ein großer Erfolg für die studentischen Vertreter*innen war. Hier muss unbedingt sowohl im Prüfungsausschuss, als auch in der Studienkommission darauf geachtet werden, dass diese Frist nicht nach vorn verschoben wird und die Studierenden sich frühzeitiger von Prüfungen abmelden müssen. Im Gegenteil können die Fristen auch weiter verkürzt werden und z.B. Anträge im Prüfungsausschuss eingebracht werden, dass die Frist auf ein Tag vor der Prüfung gesetzt wird. Die studentischen Senator*innen haben auch schon die Forderung Prüfungen ohne An- und Abmeldung zu organisieren an das Rektorat herangetragen. Ansonsten wird auch in diesem Absatz häufig von der üblichen Bekanntgebungsweise gesprochen, die in den Gremien geklärt werden sollten. Generell gilt es bei der An- und Abmeldung, die vom Prüfungsausschuss festgelegt wird als Studierende aufmerksam zu sein und auf studierendenfreundliche Regelungen, sowie auf das Diskutieren darüber am Anfang des Semesters, falls den Mitgliedern nicht genau bekannt ist wie das Verfahren festgelegt wurde, zu drängen.
Die restlichen Absätze des Paragraphen sind unproblematisch und müssen höchstens durch die studentischen Prüfungsausschussmitglieder genauer beachtet werden.

§5 Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen sind
1. Klausurarbeiten (§ 6),
2. Hausarbeiten (§ 7),
3. Mündliche Prüfungsleistungen (§ 8),
4. Komplexe Leistungen (§ 9),
5. Portfolios (§ 10),
6. Wissenschaftlich-praktische Leistungen (§ 11) und
7. Sprachprüfungen (§ 12).
Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben können nach dem Antwortwahlverfahren (Multiple-Choice) durchgeführt werden, wenn dies in einer für den Studiengang geltenden Ordnung geregelt ist. Werden Prüfungsleistungen oder einzelne Aufgaben nach Satz 2 durchgeführt, soll die bzw. der Studierende vom Qualifikationsziel des Moduls umfasste Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.

(2) Studien- und Prüfungsleistungen sind in deutscher oder nach Maßgabe der Modulbeschreibungen in englischer Sprache zu erbringen. Wenn ein Modul gemäß Modulbeschreibung primär dem Erwerb fremdsprachlicher Qualifikationen oder fachlicher Qualifikationen in einer fremdsprachlichen Philologie dient, können Studien- und Prüfungsleistungen nach Maßgabe der jeweiligen Aufgabenstellung auch in der jeweiligen Fremdsprache zu erbringen sein. Studien- und Prüfungsleistungen können auf Antrag der bzw. des Studierenden auch in einer anderen Sprache erbracht werden, wenn der Prüfungsausschuss dem im Einvernehmen mit der Prüferin bzw. dem Prüfer zustimmt.

Kommentar:
§5 ist aus studentischer Sicht recht unkritisch. Um die verschiedenen Prüfungsarten wird es in den kommenden Paragraphen noch gehen. Bei einer entsprechenden Multiple-Choice Ordnung nach Absatz 1 Satz 2 muss natürlich gesondert darauf geachtet werden, was diese im Einzelnen regelt und Satz 3 ist auch wichtig, denn gerade bei Multiple-Choice ist die Wahrscheinlichkeit nicht gering, dass diese Prüfungsform Kompetenzorientierung nicht in gewünschter Art und Weise abbildet.

§6 Klausurarbeiten

(1) Klausurarbeiten werden als Präsenzleistung erbracht, das Ergebnis ist eine gegenständliche, beispielsweise schriftliche Arbeit.

(2) Klausurarbeiten dienen dem Nachweis, dass auf der Basis des notwendigen Wissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Studienfaches Aufgaben gelöst und Themen bearbeitet werden können.

(3) Die Dauer der Klausurarbeiten wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 60 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten.

Kommentar:
Um die verschiedenen Prüfungsformen systematisch zu klassifizieren wird in dieser Rahmenprüfungsordnung in gegenständliche und nicht gegenständliche Prüfungen, sowie Präsenz- und Nichtpräsenzprüfungen unterschieden. Erstere Unterscheidung meint einfach nur, dass bei einer gegenständlichen Prüfung danach ein physisches Produkt entsteht, was bewertet werden kann, bei nicht gegenständlichen Prüfungen eben nicht. Bei einer präsenten Prüfung sind die zu Prüfenden physisch vor Ort, um die Leistung abzulegen, anders als bei der nicht präsenten Prüfung.
In Absatz 2 wird bei allen Prüfungsformen beschrieben, wie diese ablaufen und was damit konzeptionell abgeprüft werden soll. Das ist unkritisch, aber dennoch lohnt es sich immer mal wieder auf diese Beschreibungen zu schauen und zu evaluieren, ob dies auch in allen Prüfungen eingehalten wird.
Ansonsten ist in Absatz 3 noch anzumerken, dass sich ein studentischer Änderungsantrag durchgesetzt hat, der die maximale Zeit für Klausurarbeiten auf 240 Minuten begrenzt. Einige Prüfungen z.B. in der Architektur scheinen jetzt bereits länger zu gehen. Doch um zu gewährleisten, dass sich Studierende eine möglichst lange Zeit während der Prüfung wirklich konzentrieren können, wurde diese Zeit an der Stelle verkürzt.
Wichtig im Zusammenhang der Klausuren ist der vom Senat bei Beschlussfassung getroffene Begleitbeschluss (Seite 11 und 12 unter Top I.6, der einige studentische Forderung enthält, die nicht direkt in der Ordnung verankert werden konnten. So z.B. auch die Anonymisierung von Klausuren. Es geht darum, dass die Kennzeichnung auf den Klausuren anonym ist und kein Rückschluss auf den*die Prüfling möglich ist. So wollten wir die Bewertung als möglichst objektiv sichern und Studierende vor Willkür oder unbewusster Voreingenommenheit schützen. Mit dem Begleitbeschluss wurde der Prorektor Bildung verpflichtet ein Konzept für die Umsetzung auszuarbeiten. Auf dieses warten wir unter anderem aufgrund der Pandemie leider bis heute. Hier gilt es weiter Druck zu machen, das Konzept kritisch zu begleiten und letztendlich in den Fakultäten konsequent umzusetzen.

§7 Hausarbeiten

(1) Hausarbeiten werden als Nichtpräsenzleistung erbracht, das Ergebnis ist eine gegenständliche, beispielsweise schriftliche Arbeit.

(2) Hausarbeiten dienen dem Nachweis der Kompetenz, ausgewählte Fragestellungen anhand der Fachliteratur oder weiterer Arbeitsmaterialien in einer begrenzten Zeit bearbeiten zu können sowie der Überprüfung, dass grundlegende Techniken wissenschaftlichen Arbeitens angewendet werden können. Das schließt die Fähigkeit zur Teamarbeit ein, sofern die jeweilige Aufgabenstellung dies erfordert. Sofern in den Modulbeschreibungen ausgewiesen, schließen Hausarbeiten auch den Nachweis der Kompetenz ein, Aspekte der gegenständlichen Arbeit gemäß der jeweiligen Aufgabenstellung schlüssig mündlich darlegen und diskutieren zu können (Kombinierte Hausarbeit).

(3) Der zeitliche Umfang der Hausarbeiten wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 300 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet ist die Frist zur Abgabe im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen.

(4) Für mündliche Einzelleistungen Kombinierter Hausarbeiten gilt § 8 Absatz 5 entsprechend.

(5) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Hausarbeit müssen die Einzelbeiträge deutlich erkennbar und bewertbar sein und jeweils die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.

Kommentar:
Bei der Hausarbeit muss aus studentischer Sicht vor allem auf die Prüfungsform kombinierte Hausarbeit geachtet werden. Wichtig bei der kombinierten Hausarbeit ist, dass Prüfungsleistungen in diesem Format nicht auch getrennt erbracht werden könnten. Denn dann besteht der Verdacht, dass die Gestaltung mit dieser Prüfungsform nur dazu dient auf dem Papier weniger Prüfungsleistungen im Studiengang zu haben. Diese Gefahr besteht auch bei späteren Prüfungsleistungen, bei denen wir darauf noch einmal eingehen.
Auch auf Absatz 5 ist in diesem Paragraphen zu achten. Die Erkennbarkeit der Einzelbeiträge ist natürlich wichtig, um alle Studierenden leistungsgerecht bewerten zu können. Allerdings ist die Umsetzung nicht ganz einfach. Hier sollte schon in der Konzeption der Prüfungen, aber auch in Streitfällen bei der Umsetzung darauf geachtet werden, dass diese Festlegung eingehalten wird.

§8 Mündliche Prüfungsleistungen

(1) Mündliche Prüfungsleistungen werden als Präsenzleistung erbracht, sie sind nicht gegenständlich. Im Fokus stehen die Äußerungen der bzw. des Studierenden.

(2) Mündliche Prüfungsleistungen dienen dem unmittelbaren, insbesondere gesprächsweisen, referierenden, präsentierenden oder diskutierenden Nachweis sprachlich-kommunikativer Kompetenzen, des dem Stand des Studiums entsprechenden Fachwissens und des Verständnisses von Zusammenhängen des Prüfungsgebietes. Die jeweilige Aufgabenstellung bestimmt, welche Fähigkeiten hierbei im Vordergrund stehen.

(3) Mündliche Prüfungsleistungen finden nach Maßgabe der Modulbeschreibungen als Gruppenprüfung mit bis zu fünf Personen oder als Einzelprüfung statt.

(4) Die Dauer der Mündlichen Prüfungsleistungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf pro Studierender bzw. Studierendem 15 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten. Gruppenprüfungen dürfen eine Gesamtdauer von 75 Minuten nicht überschreiten.

(5) Mündliche Prüfungsleistungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen und Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einer Prüferin bzw. einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin bzw. eines sachkundigen Beisitzers (§ 24) abgelegt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Mündlichen Prüfungsleistungen sind in einem Protokoll festzuhalten.

(6) Mündliche Prüfungsleistungen können öffentlich oder nicht öffentlich durchgeführt werden. In öffentlichen Mündlichen Prüfungsleistungen ist die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern im Rahmen der räumlichen Verhältnisse möglich, es sei denn, eine Prüferin bzw. ein Prüfer widerspricht. In nicht öffentlichen Mündlichen Prüfungsleistungen kann eine Studierende bzw. ein Studierender, die bzw. der sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfungsleistung unterziehen will, nur auf Antrag der bzw. des Studierenden vom Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Prüferinnen und Prüfern einer Kollegialprüfung oder andernfalls mit der Prüferin bzw. dem Prüfer im Rahmen der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerin bzw. Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, die bzw. der zu prüfende Studierende widerspricht. Form und Frist der Antragstellung werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. In den Modulbeschreibungen ist festgelegt, ob es sich um eine öffentliche oder nicht öffentliche Mündliche Prüfungsleistung handelt. Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erfolgen immer ohne Zuhörerinnen und Zuhörer.

Kommentar:
Auch bei der mündlichen Prüfung haben wir Studierenden im Prozess der Erarbeitung und des Beschlusses dieser Rahmenprüfungsordnung Vorschläge zur Abänderung der zeitlichen Grenzen gemacht. Damit konnten wir uns prinzipiell durchsetzen. Mit weniger als 15 Minuten gehen wir davon aus, dass Studierende ihr Wissen nicht adäquat unter Beweis stellen können. Zu lang sollte die Prüfung jedoch nicht gehen, um die Konzentration hoch halten zu können. Besonderheiten entstehen natürlich, wenn in einer Gruppe geprüft wird, da hier zwar alle Teilnehmenden anteilig weniger Zeit haben, aber trotzdem die ganze Zeit aufmerksam sein müssen. Die jetzt getroffene Regelung war der mehrheitsfähige Kompromiss und gerade da mündliche Prüfungen recht individuell und flexibel durchgeführt werden, sollte darauf geachtet werden, dass diese umgesetzt werden.
Wichtig zu beachten ist auch der Absatz 5. Denn entsprechende Zweitprüfer*innen oder Beisitzer*innen helfen Willkür in der Prüfung zu unterbinden. Auch das anzufertigende Protokoll ist entscheidend. Generell gilt auch von studentischer Seite darauf zu bestehen alles ins Protokoll aufnehmen zu lassen, was für die Prüfung relevant ist. Das schließt auch mögliche Störungen oder unfaire Behandlung ein und gilt nicht nur für mündliche Prüfungen. Wenn etwas nicht im Protokoll erwähnt ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es tatsächlich passiert ist bzw. kann somit nicht nachgewiesen werden.
Die Unterteilung von mündlichen Prüfungen in öffentlich und nicht öffentlich durchgeführte Prüfungen scheint zunächst etwas ungewöhnlich. Der Unterschied in Absatz 6 ist wie beschrieben die Möglichkeit für Zuhörer*innen teilzunehmen. Hintergrund dieser komplexeren Regelung ist z.B., dass Vorträge im Rahmen eines Seminares auch mündliche Prüfungen sein können, in diesen aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass die zu prüfende Person das Recht hat die Kommiliton*innen im Seminar vom Vortrag auszuschließen. Das heißt üblicherweise sollten nur diese oder ähnliche Prüfungsleistungen als öffentlich deklariert und alle sonstigen mündlichen Prüfungen nicht öffentlich sein. Damit wird das Recht der zu Prüfenden gesichert bestimmen zu können wer genau in der Prüfung sitzt. Deswegen muss dies auch beim Beschluss von Studiendokumenten von studentischer Seite kritisch begleitet werden.

§9 Komplexe Leistungen

(1) Komplexe Leistungen können sich aus Präsenz- und Nichtpräsenzleistungen zusammensetzen und neben schriftlichen oder sonstig gegenständlichen Einzelleistungen auch mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen umfassen.

(2) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis der Fähigkeit zur Entwicklung, Umsetzung und Präsentation von Konzepten. Hierbei soll die Kompetenz nachgewiesen werden, an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie Lösungsansätze erarbeiten zu können. Das schließt die Fähigkeit zur Teamarbeit ein, sofern die jeweilige Aufgabenstellung dies erfordert.

(3) Der zeitliche Umfang der Komplexen Leistungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 450 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet sind die Frist zur Abgabe von Einzelleistungen und die Dauer von Einzelleistungen im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen.

(4) Für mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen gilt § 8 Absatz 5 entsprechend.

(5) Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Komplexen Leistung müssen die Einzelbeiträge deutlich erkennbar und bewertbar sein und jeweils die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.

Kommentar:
Wie vorher schon bei den kombinierten Hausarbeiten beschrieben sahen wir das Problem Prüfungsleistungen, die auch einzeln abgeprüft werden könnten, allein mit der Intention so auf insgesamt weniger Prüfungsleistungen im Studiengang zu kommen zusammenzufassen. Dies wollten wir mit Änderungsanträgen beheben, die jedoch leider abgelehnt wurden. Dementsprechend ist es nun in der Verantwortung der studentischen Mitglieder in der Studienkommission und dem Fakultätsrat darauf zu achten, dass mit diesem Prüfungsformat keine Prüfungen „versteckt“ werden und komplexe Leistungen nur angesetzt werden, wenn sie didaktisch sinnvoll sind, also nicht, wenn die Prüfungsleistungen auch einzeln angeboten werden könnten.
Ansonsten gilt gleiches für den Absatz 5 wie bei der Prüfungsleistung Hausarbeit.

§ 10 Portfolios

(1) Portfolios können Präsenz- und Nichtpräsenzleistungen umfassen, das Ergebnis ist eine gegenständliche, beispielsweise schriftliche Arbeit.

(2) Portfolios dienen mittels einer Zusammenstellung gleich- oder verschiedenartiger Einzelleistungen dem Nachweis, die durch die jeweilige Aufgabenstellung bestimmten Aspekte professionellen, wissenschaftlichen Handelns in einen größeren Zusammenhang stellen zu können. Das schließt die Fähigkeit zur Teamarbeit ein, sofern die jeweilige Aufgabenstellung dies erfordert.

(3) Der zeitliche Umfang der Portfolios wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 300 Stunden nicht überschreiten. Daraus abgeleitet sind die Frist zur Abgabe von Einzelleistungen, die Dauer von Einzelleistungen und die Frist zur Abgabe des gesamten Portfolios im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen.

(4) Bei einem in Form einer Teamarbeit erbrachten Portfolio müssen die Einzelbeiträge deutlich erkennbar und bewertbar sein und jeweils die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.

Kommentar:
Für §10 gilt das gleiche wie für §9.

§ 11 Wissenschaftlich-praktische Leistungen

(1) Wissenschaftlich-praktische Leistungen werden als Präsenzleistung erbracht, sie sind nicht gegenständlich. Im Fokus stehen die Handlungen der bzw. des Studierenden.

(2) Wissenschaftlich-praktische Leistungen dienen dem Nachweis, Tätigkeiten den Anforderungen des Faches entsprechend ausführen zu können.

(3) Die Dauer der Wissenschaftlich-praktischen Leistungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 15 Minuten nicht unterschreiten und 45 Minuten nicht überschreiten.

(4) § 8 Absatz 5 gilt entsprechend.

Kommentar:
Dieser Paragraph ist unkritisch.

§ 12 Sprachprüfungen

(1) Sprachprüfungen werden als Präsenzleistung erbracht und können neben gegenständlichen, beispielsweise schriftlichen Einzelleistungen auch mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen umfassen.

(2) Sprachprüfungen dienen dem Nachweis sprachpraktischer Fähigkeiten.

(3) Die Dauer der Sprachprüfungen wird jeweils in den Modulbeschreibungen festgelegt und darf 15 Minuten nicht unterschreiten und 240 Minuten nicht überschreiten. Das Verhältnis von schriftlichen oder sonstig gegenständlichen und mündlichen Einzelleistungen ist im Rahmen der jeweiligen Aufgabenstellung festzulegen.

(4) Für mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen gilt § 8 Absatz 5 entsprechend.

Kommentar:
Dieser Paragraph ist unkritisch.

§ 13 Elektronische Prüfungen

(1) Grundsätzlich können die Prüfungsleistungen nach §§ 6 bis 12 auch unter Verwendung von digitalen Technologien durchgeführt, ausgewertet und bewertet werden. Zur Anwendung dürfen nur solche digitalen Technologien kommen, die zum Zeitpunkt des Einsatzes dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten.

(2) Vor der Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien ist die Geeignetheit dieser Technologien im Hinblick auf die vorgesehenen Prüfungsaufgaben und die Durchführung der elektronischen Prüfung von zwei Prüferinnen und Prüfern im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss festzustellen. Die Durchführung einer Prüfungsleistung unter Verwendung von digitalen Technologien wird bis zum Beginn der Anmeldefrist in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben.

(3) Die Authentizität der bzw. des Studierenden und die Integrität der Prüfungsergebnisse sind sicherzustellen. Hierfür sind die Prüfungsergebnisse in Form von elektronischen Daten eindeutig zu identifizieren sowie unverwechselbar und dauerhaft der oder dem Studierenden zuzuordnen. Es ist zu gewährleisten, dass die elektronischen Daten für die Bewertung und Nachprüfbarkeit unverändert und vollständig sind.

(4) Eine automatisiert erstellte Bewertung einer Prüfungsleistung ist auf Antrag der oder des geprüften Studierenden von einer Prüferin bzw. einem Prüfer zu überprüfen.

Kommentar:
Der §13 Elektronische Prüfungen birgt erwartungsgemäß einige Gefahren. Hier haben wir für hohe Sicherheitsstandards und vor allem Transparenz der Systeme gekämpft. Infolgedessen ist z.B. Absatz 4 in den Paragraphen aufgenommen wurden. Automatisierte Bewertungen haben das Problem, dass Fehler des Systems nicht so einfach auffallen und es sollte unbedingt verhindert werden, dass Studierende aufgrund eines technischen Fehlers eine schlechtere Bewertung erhalten und dies nicht bemerken. Deswegen sollte beim Einsatz elektronischer Bewertungsverfahren unbedingt betont werden, dass es die Möglichkeit des Antrags auf Überprüfung gibt und dazu ermutigt werden diese zu nutzen, falls Unsicherheit besteht. Noch lieber wäre uns jedoch eine Dokumentation der Bewertung, die allen Studierenden unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden muss, was jedoch nicht mehrheitsfähig war.
Außerdem haben wir darauf gedrängt, dass genutzte Technologien vorher und regelmäßig nach mehreren einschlägigen Kriterien geprüft werden sollten. Dies wurde leider auch nicht übernommen. Im Zuge dessen wurde darauf verwiesen, dass verwendetet Technologien ohnehin überprüft werden müssen und das nicht in der Rahmenprüfungsordnung, sondern einer Begleitfestlegung oder anderen Ordnung geregelt werden müsse. Die Formulierung in Absatz 1 wirkt relativ dürftig und ist aus unserer Sicht nicht geeignet eine geeignete Qualitätssicherung sicher zu stellen. Deswegen ist unbedingt darauf zu achten, dass die eingesetzten Tools Mindeststandards entsprechen. Nach Absatz 2 muss immerhin noch das Benehmen mit dem Prüfungsausschuss hergestellt werden, weswegen Prüfungsausschussmitglieder besonders achtsam beim Einsatz elektronischer Verfahren sein sollten.

§ 14 Studium mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie mit Familienaufgaben

(1) Macht die bzw. der Studierende glaubhaft, wegen einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung nicht in der Lage zu sein, Prüfungsleistungen wie vorgesehen abzulegen, hat sie bzw. er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren. Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches, einschließlich der angestrebten Ausgleichsmaßnahmen, sind beim Prüfungsausschuss zu beantragen und das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Form und Frist des Antrags werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass ein Anspruch nach Satz 1 besteht, entscheidet er nach pflichtgemäßem Ermessen unter Einbeziehung der jeweiligen Prüferinnen und Prüfer über die Gewährung einer angemessenen Ausgleichsmaßnahme. Die Beauftragten für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung, die Peer Counselorin (ISL)/Peer-to-Peer-Beraterin bzw. der Peer Counselor (ISL)/Peer-to-Peer-Berater sowie bei entsprechender Betroffenheit die Arbeitsgruppe Studium für Blinde und Sehbehinderte können hinzugezogen werden; in besonders schwierigen Fällen sollen sie hinzugezogen werden. Als mögliche Ausgleichsmaßnahmen kommen insbesondere verlängerte Bearbeitungszeiten, Bearbeitungspausen, Nutzung anderer Medien, Nutzung anderer Prüfungsräume innerhalb der Hochschule, ein anderer Prüfungstermin oder die Erbringung einer gleichwertigen Prüfungsleistung in einer anderen Form in Betracht. Ist beabsichtigt, wesentlich von den beantragten Ausgleichsmaßnahmen abzuweichen, soll der bzw. dem Studierenden vor der Entscheidung die Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu äußern.

(2) Während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit gelten die für die Studierenden maßgeblichen Vorschriften des Mutterschutzgesetzes. Insbesondere beginnt in den Mutterschutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes kein Lauf von Prüfungsfristen und sie werden auf laufende Prüfungsfristen nicht angerechnet; Fristen zur Abgabe von Nichtpräsenzleistungen und in Nichtpräsenz zu erbringenden Einzelleistungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 2 sind zu verlängern. Für die entsprechende Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz besteht die Möglichkeit der Beurlaubung vom Studium gemäß § 12 Absatz 2 der Immatrikulationsordnung. In den Zeiten der Beurlaubung beginnt kein Lauf von Prüfungsfristen und sie werden auf laufende Prüfungsfristen nicht angerechnet.

(3) Macht die bzw. der Studierende glaubhaft, wegen der Betreuung eigener Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder der Pflege naher Angehöriger Prüfungsleistungen nicht wie vorgeschrieben erbringen zu können, kann der bzw. dem Studierenden auf Antrag ein angemessener Ausgleich gestattet werden (erweiterter Nachteilsausgleich). Hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss unter Einbeziehung der jeweiligen Prüferinnen und Prüfer. Absatz 1 Satz 2 und 4 bis 8 gilt entsprechend. Nahe Angehörige sind Kinder einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekin- der sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners, Enkelkinder, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Geschwister, Ehepartnerinnen und Ehepartner, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Partnerinnen und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Prüfungsvorleistungen, die Abschlussarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium entsprechend.

Kommentar:
Der Paragraph hat insbesondere natürlich für betroffene Studierende eine große Relevanz. Da der Prüfungsausschuss hierüber entscheidet kommt den Mitgliedern auch hier eine große Verantwortung zu. Es gilt für die betroffenen Studierenden die besten Möglichkeiten zu finden ihren Nachteil auszugleichen. Das sollte natürlich sowohl unter Einbeziehung der Betroffenen als auch bei Fragestellungen zum Thema mit den entsprechenden Beauftragten an der Universität, die in Absatz 1 genannt sind, passieren. Zusätzlich kann auch das Referat Inklusion des StuRa weiterhelfen. Dank der Annahme eines studentischen Änderungsantrags werden in Absatz 1 sogar konkrete mögliche Maßnahmen genannt, die als Möglichkeiten in Betracht kommen. Diese Liste bietet hoffentlich eine gute Orientierung, ist aber natürlich keinesfalls abschließend und es können auch andere Maßnahmen, die darüber hinaus gehen getroffen werden.
Im Sinne einer möglichst offenen Perspektive auf verschiedene Lebensweisen, wäre es sicher wünschenswert, wenn in Absatz 3 zur Betreuung und Pflege nicht allein die nahen Angehörigen in Frage kommen, sondern auch Freund*innen oder andere partnerschaftliche Beziehungen. Dies war jedoch nicht wirklich möglich und wir mussten uns mit dem Begriff der nahen Angehörigen, der als juristischer Begriff noch genauer ausdifferenziert wird, begnügen.

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung und Gewichtung der Noten, Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

(1) Die Bewertung einer Prüfungsleistung wird von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer festgesetzt. Bei einer Kollegialprüfung wird die Bewertung von den Prüferinnen und Prüfern gemeinsam festgesetzt. Es sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Eine einzelne Prüfungsleistung wird lediglich mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet (unbenotete Prüfungsleistung), wenn die entsprechende Modulbeschreibung dies ausnahmsweise vorsieht. In die weitere Notenbildung gehen mit „bestanden“ bewertete unbenotete Prüfungsleistungen nicht ein; mit „nicht bestanden“ bewertete unbenotete Prüfungsleistungen gehen in die weitere Notenbildung mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) ein. Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen kann vorgesehen werden, dass und wie Bonusleistungen bei der Bewertung von Prüfungsleistungen zu berücksichtigen sind.

(2) Prüfungsleistungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel, zumindest aber im Falle der letzten Wiederholungsprüfung, von zwei Prüferinnen und Prüfern zu bewerten; sind dies Mündliche Prüfungsleistungen, mündliche oder andere nicht gegenständliche Einzelleistungen oder Wissenschaftlich-praktische Leistungen, gilt § 8 Absatz 5.

(3) Die Note einer Prüfungsleistung entspricht der Bewertung der Prüferin bzw. des Prüfers bzw., im Fall von Absatz 1 Satz 2, der gemeinsamen Bewertung der Prüferinnen und Prüfer. In allen anderen Fällen entspricht die Note einer Prüfungsleistung bei einer Bewertung durch mehrere Prüferinnen und Prüfer dem Durchschnitt der Einzelbewertungen bzw., im Falle einer Bewertung nach Absatz 1 Satz 5, den übereinstimmenden Einzelbewertungen; stimmen die Einzelbewertungen nicht überein, gilt § 26 Absatz 9 Satz 1 und 2 entsprechend. Wird eine Note bzw. eine Modulnote, Gesamtnote, Endnote oder gegebenenfalls Bereichs- oder Abschnittsnote als Durchschnitt aus mehreren Einzelbewertungen gemäß Absatz 1 bzw. aus Noten, Modulnoten oder der Endnote gebildet, so wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(4) Die Modulnote ergibt sich aus dem gegebenenfalls gemäß der Modulbeschreibung gewichteten Durchschnitt der Noten der Prüfungsleistungen des Moduls. Die Modulnote lautet bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut,
von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut,
von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend,
von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend,
ab 4,1 = nicht ausreichend. Ist eine Modulprüfung aufgrund einer bestehensrelevanten Prüfungsleistung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2 nicht bestanden, lautet die Modulnote „nicht ausreichend“ (5,0).

(5) Modulprüfungen, die nur aus einer unbenoteten Prüfungsleistung bestehen, werden entsprechend der Bewertung der Prüfungsleistung lediglich mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet (unbenotete Modulprüfungen). In die weitere Notenbildung gehen unbenotete Modulprüfungen nicht ein.

(6) Für die Hochschulabschlussprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. In die Gesamtnote gehen die Endnote der Abschlussarbeit und die gemäß den Leistungspunkten gewichteten Modulnoten der von der Hochschulabschlussprüfung umfassten Modulprüfungen ein, soweit im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen nicht bestimmte Modulnoten von der Gesamtnotenbildung ausgeschlossen sind. Die Endnote der Abschlussarbeit setzt sich aus der Note der Abschlussarbeit und der Note des Kolloquiums zusammen. Wenn die Hochschulabschlussprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 kein Kolloquium umfasst, entspricht die Endnote der Abschlussarbeit der Note der Abschlussarbeit. Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen kann vorgesehen werden, dass Bereichs- oder Abschnittsnoten gebildet werden. Die Bildung der Endnote und gegebenenfalls Bereichs- oder Abschnittsnoten erfolgt gewichtet nach Maßgabe der Regelungen im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen. Für die Gesamtnote, Endnote und gegebenenfalls Bereichs- oder Abschnittsnoten gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend, die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt von 1,2 oder besser „mit Auszeichnung bestanden“.

(7) Das Prüfungsergebnis einer Mündlichen Prüfungsleistung wird der bzw. dem Studierenden im Anschluss an die Mündliche Prüfungsleistung mitgeteilt. Das Bewertungsverfahren aller anderen Prüfungsleistungen soll vier Wochen nicht überschreiten; bei Klausurarbeiten mit mehr als 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmern soll das Bewertungsverfahren acht Wochen nicht überschreiten. Die Information über die Prüfungsergebnisse dieser Prüfungsleistungen erfolgt in der jeweils üblichen Weise.

(8) Zur Überprüfung der noch nicht bestandskräftigen Bewertung einer Prüfungsleistung durch die Prüferin bzw. den Prüfer kann die Überdenkung der Bewertungsentscheidung (Remonstration) beantragt werden. Dazu sind von der bzw. dem Studierenden bei der Prüferin bzw. dem Prüfer ein Antrag zu stellen und konkrete Bewertungsrügen zu erheben. Unter Beachtung der erhobenen Bewertungsrügen ist die Prüferin bzw. der Prüfer verpflichtet, ihre bzw. seine Bewertung der Prüfungsleistung zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern. Eine Verschlechterung des Prüfungsergebnisses ist grundsätzlich ausgeschlossen. Über das Ergebnis des Überdenkungsverfahrens ergeht eine schriftliche bzw. elektronische Information an die Studierende bzw. den Studierenden. Der Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid der betreffenden Modulprüfung bleibt hiervon unberührt. Das Überdenkungsverfahren ist in der Prüfungsakte zu dokumentieren. Das Überdenkungsverfahren kann auch erstmals während des förmlichen Widerspruchs- oder eines sich anschließenden Klageverfahrens gegen den Prüfungsbescheid der entsprechenden Modulprüfung erfolgen. In diesem Falle wird es abweichend von Satz 2, 1. Halbsatz, durch die Prüfungsausschussvorsitzende bzw. den Prüfungsausschussvorsitzenden von Amts wegen initiiert.

Kommentar:
Mit dem Absatz 1 dieses Paragraphen wird ein wichtiger Grundstein für die Vergleichbarkeit von Studiengängen gelegt. Bisher gab es an der TU Dresden keinen einheitlichen Bewertungsmaßstab und im Gegenteil eine Vielzahl ganz verschiedener. Dieses Problem sollte sich mit der Rahmenprüfungsordnung nun lösen. Bei Absatz 1 ist ein wenig auf den letzten Satz zu achten.
Bonusleistungen klingen zwar zunächst vorteilhaft für die Studierenden, allerdings besteht die Gefahr, dass für Lehrende gewissen Bonusleistungen selbstverständlich werden, sie diese in das Erwartungsbild einbeziehen und sich damit der Bewertungsmaßstab nach oben verschiebt. Deswegen sollte sich bei Beschluss der fachspezifischen Bestimmungen noch einmal genau Gedanken gemacht werden, ob dies im Sinne der Studierenden ist und wie es ausgestaltet werden kann, dass das sichergestellt ist.
Wir hätten in Absatz 1 gern gestrichen, dass Leistungen nur ausnahmsweise unbenotet sind und den Studiengängen die Möglichkeit eröffnet auch großflächig allein das Bestehen abzuprüfen. Dies hat jedoch keine Mehrheit gefunden. In diesem Zusammenhang sehen wir außerdem ein weiteres Problem darin, wenn Module sowohl benotete als auch unbenotete Teilprüfungen enthalten. Das kann dazu führen, dass Studierende sehr viel Zeit und Kapazitäten in die unbenoteten Teile investieren, sich dies aber nicht in der Note niederschlägt. Das hätten wir dementsprechend gern zur Ausnahme deklariert, wovon sich jedoch auch nicht überzeugt werden konnte. Damit sollte es Aufgabe der Studierenden an den Fakultäten sein durch die Gestaltung der Module in den Studienordnungen darauf zu achten, dass dieses Problem nicht entsteht.
Absatz 2 ist durchaus auch wichtig für Studierende. Aus der Formulierung in der Regel entsteht kein Anspruch, dass alle Prüfungsleistungen von zwei Prüfer*innen bewertet werden. Im Drittversuch ist dieser Anspruch jedoch klar geregelt. Sollte dieser verletzt werden und nicht zwei Prüfer*innen zur Korrektur unterschrieben haben, stellt dies ein Formfehler da und sollte zur Möglichkeit der Wiederholung führen, was den Studierenden natürlich sehr helfen kann.
Ein größerer Streitpunkt in der Umsetzung von Prüfungsordnungen sind die Fristen zur Bewertung einer Prüfungsleistung. Hier konnten wir uns in Absatz 7 auf einen Kompromiss einigen. Dieser sieht vor, dass Prüfungsleistungen in innerhalb von vier Wochen bewertet sein sollen, außer es sind mehr als 300 Teilnehmende und damit ein erhöhter Korrekturaufwand, was die Frist auf acht Wochen verlängert. In dieser Regelung ist die Formulierung „soll“ entscheidend. Juristisch bedeutet „soll“ „muss, wenn kann“. Das heißt, falls die Frist nicht eingehalten wird, müssten die Prüfenden nachweisen, warum dies nicht möglich war. Das ist in den aller wenigsten Fällen tatsächlich möglich. Unklar sind jedoch ein wenig die Konsequenzen des Nichteinhaltens dieser Frist. Meist reicht es die Prüfenden auf die Frist in der Prüfungsordnung hinzuweisen, damit diese die Leistungen zügig bewerten. Bei größerem Widerstand oder Nichteinhaltung, müssten diese Fälle in der Fakultät oder der Studierendenschaft eskaliert werden.
Ein letzter wichtiger Hinweis zu diesem Paragraphen bezieht sich auf den letzten Absatz 8. Dieser beschreibt das Überdenkungsverfahren, was von Studierenden, die ihre Bewertung für nicht gerechtfertigt erachten angestrebt werden kann sehr gut. In Beratung von Studierenden kommt häufig die Frage auf, wie Widerspruch gegen eine Bewertung eingelegt werden kann. Den Ablauf des Überdenkungsverfahrens mit Verweis auf den entsprechenden Absatz zu beschreiben wäre der erste Schritt. Danach könnten die Studierenden förmlichen Widerspruch gegen die Bewertung beim Prüfungsausschuss einlegen und den Rechtsweg beschreiten.

§ 16 Rücktritt, Verlängerung von Bearbeitungszeiten

(1) Kann die bzw. der Studierende einen für sich verbindlichen Prüfungstermin nicht antreten oder einen für sich verbindlichen Abgabetermin einer Prüfungsleistung nicht einhalten, kann sie bzw. er aus triftigen Gründen von der Prüfungsleistung zurücktreten oder für Nichtpräsenzleistungen und in Nichtpräsenz zu erbringende Einzelleistungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 2 die Verlängerung der Frist zur Abgabe (Bearbeitungszeit) beantragen. Ein triftiger Grund ist beispielsweise die Krankheit eines Kindes einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners. Der Rücktritt ist unverzüglich gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt schriftlich zu erklären, die Verlängerung der Bearbeitungszeit ist rechtzeitig zu beantragen. Die geltend gemachten Gründe sind unverzüglich glaubhaft zu machen. Bei Krankheit der bzw. des Studierenden ist dafür ein ärztliches Attest, in Zweifelsfällen ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(2) Über die Genehmigung des Rücktrittes und die Verlängerung der Bearbeitungszeit entscheidet der Prüfungsausschuss. Ergeht die Ablehnung zeitlich nach dem verbindlichen Abgabetermin, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht bestanden“ bewertet, sofern die Nichtpräsenzleistung nicht rechtzeitig abgegeben wurde. Andernfalls wird die Nichtpräsenzleistung gemäß § 15 Absatz 1 bewertet. Wird die Bearbeitungszeit verlängert, ist die bzw. der Studierende über das neue Abgabedatum der Prüfungsleistung zu informieren. Tritt eine Studierende bzw. ein Studierender einen für sie bzw. ihn verbindlichen Prüfungstermin nicht an, ohne zurückgetreten zu sein, wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht bestanden“ bewertet. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Prüfungsvorleistungen, die Abschlussarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium entsprechend.

Kommentar:
In Absatz 1 sind wir als Studierende leider mit einem Änderungsantrag gescheitert, der vorsah, dass die Studierenden standardmäßig mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von der Prüfung zurücktreten können. Diese hätte den Vorteil, dass dafür nichts von den Studierenden bezahlt werden und sie ihre Symptome nicht preisgeben müssten. In manchen Prüfungsausschüssen wird immer noch die verpflichtende Angabe von Symptomen bei der Prüfungsunfähigkeit durch ein gesondertes Formular verlangt. Das ist aus studentischer Sicht allein wegen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung inakzeptabel. Auch wenn es gut gewesen wäre diese Regelung in der Rahmenprüfungsordnung zu treffen, ist das nicht unbedingt nötig. Auch die Prüfungsausschüsse selbst können beschließen, dass ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Prüfungsrücktritt ausreicht. Darauf sollten die studentischen Prüfungsausschussmitglieder drängen. Mehr Informationen dazu gibt es unter https://www.stura.tu-dresden.de/prüfungsunfähigkeit_im_krankheitsfall.
Ein weiteres Problem was wir versucht haben über einen Änderungsantrag zu lösen, der jedoch leider nicht angenommen wurde ist der Ablauf der Genehmigung für eine Fristverlängerung. In Absatz 2 steht, dass, falls eine Ablehnung nach dem Abgabetermin ergeht die Leistung mit nicht ausreichend bewertet wird. Damit haben die Studierenden keine Planungssicherheit, wenn sie gezwungen sind einen Antrag auf Verlängerung zu stellen kurz bevor die Frist endet. Hierfür konnte keine zufriedenstellende Lösung für alle Seiten gefunden werden und die Studierenden müssen in solchen Fällen auf eine gute Arbeit im Prüfungsausschuss vertrauen. Das bedeutet insbesondere schnelle Bearbeitung, gute Kommunikation und evtl. das Finden von individuellen Lösungen.

§ 17 Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Versucht die bzw. der Studierende, das Ergebnis ihrer bzw. seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung, beispielsweise durch das Mitführen oder die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt aufgrund einer entsprechenden Feststellung durch den Prüfungsausschuss die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Entsprechend gelten unbenotete Prüfungsleistungen als mit „nicht bestanden“ bewertet. Eine Studierende bzw. ein Studierender, die bzw. der den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins stört, kann von der jeweiligen Prüferin bzw. vom jeweiligen Prüfer oder von der bzw. dem jeweiligen Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. mit „nicht bestanden“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Studierende bzw. den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(2) Hat die bzw. der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und stellt sich diese Tatsache erst nach Bekanntgabe der Bewertung heraus, so kann vom Prüfungsausschuss die Bewertung der Prüfungsleistung in „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht bestanden“ und daraufhin gemäß § 15 Absatz 4 auch die Note der Modulprüfung abgeändert werden. Waren die Voraussetzungen für das Ablegen einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass die bzw. der Studierende hierüber täuschen wollte, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat die bzw. der Studierende vorsätzlich zu Unrecht das Ablegen einer Modulprüfung erwirkt, so kann vom Prüfungsausschuss die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. „nicht bestanden“ erklärt werden. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Studierende bzw. den Studierenden von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

(3) Eine automatisierte Plagiatsprüfung des Ergebnisses einer gegenständlichen Prüfungsleistung ist nur zulässig, wenn nach Feststellung durch den Prüfungsausschuss tatsächliche und dokumentierte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Ergebnis oder Teile hiervon Merkmale eines Plagiates aufweisen. Eine automatisierte Plagiatsprüfung ist nur in anonymisierter Form zulässig. Vor der automatisierten Plagiatsprüfung sind insbesondere alle Merkmale zu entfernen, die Rückschlüsse auf die bzw. den Studierenden und die Prüferinnen und Prüfer zulassen. Die Bewertung der Prüfungsleistung darf nicht ausschließlich auf die Ergebnisse einer automatisierten Plagiatsprüfung gestützt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Prüfungsvorleistungen, die Abschlussarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium entsprechend. Absatz 3 gilt für Prüfungsvorleistungen und die Abschlussarbeit entsprechend.

Kommentar:
Der Paragraph 17 ist an sich unkritisch. Ein wichtiges Detail ist, dass in Absatz 1 bereits das Mitführen von nicht zugelassenen Hilfsmitteln geahndet werden kann. Das heißt es bringt den Studierenden nichts, wenn sie argumentieren können das unerlaubte Hilfsmittel nicht benutzt zu haben, denn allein das Mitführen reicht für den Vollzug einer nicht ausreichenden Bewertung.
In Absatz 3 wird außerdem der Prüfungsausschuss wieder in die Pflicht genommen bei Plagiatsprüfungen festzustellen, ob Anhaltspunkte für eine Täuschung bestehen. Hier gilt es natürlich mal wieder für die Prüfungsausschussmitglieder genau hinzuschauen und sich im Zweifel für die Studierenden einzusetzen.

§ 18 Verzicht

Erklärt die bzw. der Studierende gegenüber dem zuständigen Prüfungsamt schriftlich den Verzicht auf das Absolvieren einer Prüfungsleistung, so gilt diese Prüfungsleistung im jeweiligen Prüfungsversuch als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bzw. mit „nicht bestanden“ bewertet. Der Verzicht ist unwiderruflich und setzt die Zulassung nach § 4 voraus.

Kommentar:
Der Paragraph 18 scheint zunächst ein wenig verwirrend, weil nicht ganz klar ist in welcher Situation Studierende davon Gebrauch machen sollten. Es kann allerdings sinnvoll sein auf eine Prüfung zu verzichten, wenn damit das Modul bestanden ist, womöglich noch Voraussetzungen für den Abschluss oder das weitere Studieren erbracht werden, und sich an der Gesamtnote nichts ändert. Daher ist diese Möglichkeit hier auch in der Rahmenprüfungsordnung abgebildet.

§ 19 Bestehen und Nichtbestehen

(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens „ausreichend“ (4,0) ist bzw. die unbenotete Modulprüfung mit „bestanden“ bewertet wurde. In den durch die Modulbeschreibungen festgelegten Fällen ist das Bestehen der Modulprüfung darüber hinaus von der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend“ (4,0) abhängig. Ist die Modulprüfung bestanden, werden die dem Modul in der Modulbeschreibung zugeordneten Leistungspunkte erworben.

(2) Die Hochschulabschlussprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen und die Abschlussarbeit sowie gegebenenfalls das Kolloquium bestanden sind. Die Abschlussarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium sind bestanden, wenn sie mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.

(3) Eine Modulprüfung ist nicht bestanden, wenn die Modulnote nicht mindestens „ausreichend“ (4,0) ist oder die unbenotete Modulprüfung mit „nicht bestanden“ bewertet wurde. Die Abschlussarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium sind nicht bestanden, wenn sie nicht mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden.

(4) Eine Modulprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Modulnote nicht mindestens „ausreichend“ (4,0) ist oder die unbenotete Modulprüfung mit „nicht bestanden“ bewertet wurde und ihre Wiederholung nicht mehr möglich ist. Die Abschlussarbeit und gegebenenfalls das Kolloquium sind endgültig nicht bestanden, wenn sie nicht mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden und eine Wiederholung nicht mehr möglich ist.

(5) Die Hochschulabschlussprüfung ist nicht bestanden bzw. endgültig nicht bestanden, wenn entweder eine Modulprüfung, die Abschlussarbeit oder gegebenenfalls das Kolloquium nicht bestanden bzw. endgültig nicht bestanden sind. § 3 Absatz 1 bleibt unberührt. Im Falle des endgültigen Nichtbestehens einer Modulprüfung des Wahlpflichtbereichs wird das endgültige Nichtbestehen der Hochschulabschlussprüfung erst dann nach § 23 Absatz 4 beschieden, wenn die bzw. der Studierende nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Modulprüfung umwählt oder eine Umwahl nach den Bestimmungen der Studienordnung nicht mehr möglich ist. Hat die bzw. der Studierende die Hochschulabschlussprüfung endgültig nicht bestanden, verliert sie bzw. er den Prüfungsanspruch für alle Bestandteile der Hochschulabschlussprüfung gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1.

(6) Die bzw. der Studierende erhält auf Antrag eine Notenbescheinigung. Im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Hochschulabschlussprüfung muss die Bescheinigung auch über die erbrachten Prüfungsbestandteile und deren Bewertung sowie gegebenenfalls die noch fehlenden Prüfungsbestandteile Auskunft geben und erkennen lassen, dass die Hochschulabschlussprüfung nicht bestanden ist.

Kommentar:
§19 ist relativ unkritisch. Auch hier sei generell nochmal auf die Forderung von unbegrenzten Prüfungsversuchen verwiesen, die bereits in §3 thematisiert wurde.
Darüber hinaus besteht mit Absatz 1 die Möglichkeit, dass das Bestehen einer Modulprüfung von der Bewertung einer einzelnen Teilprüfungsleistung abhängig gemacht werden kann. Wenn überhaupt ist das aus studentischer Sicht nur in wenigen Ausnahmen sinnvoll. Hier sollte darauf geachtet werden, dass eine solche bestehensrelevante Teilleistung gut begründet ist, wenn sie sich in den Studiendokumenten wiederfindet.

§ 20 Freiversuch

(1) Modulprüfungen können bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen auch vor den im Studienablaufplan festgelegten Semestern abgelegt werden. Das erstmalige Ablegen der Modulprüfung gilt dann als Freiversuch, sofern und soweit dies im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen ermöglicht ist.

(2) Auf Antrag der bzw. des Studierenden können im Freiversuch mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertete Modulprüfungen oder Prüfungsleistungen zur Verbesserung der Note zum nächsten regulären Prüfungstermin einmal wiederholt werden. In diesen Fällen zählt die bessere Note. Form und Frist des Antrags werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und in der jeweils üblichen Weise bekannt gegeben. Nach Verstreichen des nächsten regulären Prüfungstermins oder der Antragsfrist ist eine Notenverbesserung nicht mehr möglich. Bei der Wiederholung einer Modulprüfung zur Notenverbesserung werden Prüfungsleistungen, die im Freiversuch mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden, auf Antrag der bzw. des Studierenden angerechnet. Prüfungsleistungen, die im Freiversuch mit „bestanden“ bewertet wurden, werden von Amts wegen angerechnet.

(3) Eine im Freiversuch nicht bestandene Modulprüfung gilt als nicht durchgeführt. Prüfungsleistungen, die mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bzw. mit „bestanden“ bewertet wurden, werden im folgenden Prüfungsverfahren angerechnet. Wird für Prüfungsleistungen die Möglichkeit der Notenverbesserung nach Absatz 2 in Anspruch genommen, wird die bessere Note angerechnet.

(4) Über § 14 Absatz 2 hinaus werden auch Zeiten von Unterbrechungen des Studiums wegen einer länger andauernden Krankheit der bzw. des Studierenden oder eines überwiegend von ihr bzw. ihm zu versorgenden Kindes einschließlich der Schwieger-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie der Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners sowie Studienzeiten im Ausland bei der Anwendung der Freiversuchsregelung nicht angerechnet.

Kommentar:
Den Freiversuch wollten wir als studentische Vertreter*innen natürlich unbedingt verpflichtend in der Rahmenprüfungsordnung verankern. Dies ist uns leider nicht gelungen. Mit dem Absatz 1 des Paragraphen können die Fakultäten selbst entscheiden, ob sie den Freiversuch in die fachspezifischen Bestimmungen mit aufnehmen wollen oder nicht. Dementsprechend muss gleich mit dem Beschluss der Prüfungsordnung darauf gedrängt werden den Freiversuch zu verankern. Auch danach ist das durch eine Anpassung der Ordnung natürlich noch möglich. Auch beim Freiversuch, wenn es ihn dann geben sollte, müssen die Prüfungsausschussmitglieder aufpassen. Denn wie in Absatz 2 geschildert werden die Form und Frist von diesem geregelt und wieder in einer üblichen Weise bekannt gegeben.

§ 21 Wiederholung von Modulprüfungen

(1) Nicht bestandene Modulprüfungen können innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches einmal als zweiter Prüfungsversuch wiederholt werden. Die Frist beginnt mit Bekanntgabe des erstmaligen Nichtbestehens der Modulprüfung. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie als erneut nicht bestanden.

(2) Eine zweite Wiederholung der Modulprüfung kann als dritter Prüfungsversuch nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Danach gilt die Modulprüfung als endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.

(3) Die Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung, die aus mehreren Prüfungsleistungen besteht, umfasst nur die nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bzw. mit „bestanden“ bewerteten Prüfungsleistungen. Bei der Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung, die eine oder mehrere wählbare Prüfungsleistungen umfasst, sind die Studierenden nicht an die vorherige Wahl einer nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bzw. mit „bestanden“ bewerteten Prüfungsleistung gebunden.

(4) Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist nur in dem in § 20 Absatz 2 geregelten Fall zulässig und umfasst alle Prüfungsleistungen.

(5) Fehlversuche der Modulprüfung aus dem gleichen oder anderen Studiengängen werden übernommen.

Kommentar:
Gerade in §21 spielt noch mal die schon mehrfach erwähnte Forderung unbegrenzter Prüfungsversuche, die bereits in §3 erläutert wurde eine Rolle.
Ansonsten ist bei der Wiederholung von Modulprüfungen zu erwähnen, dass streng genommen tatsächlich auch nur Module wiederholt werden können und keine Teilleistungen. Das heißt ein Modul kann normalerweise auch erst dann wiederholt werden, wenn es einmal insgesamt nicht bestanden wurde, also wenn alle Teilleistungen einmal abgelegt wurden. Genauere Informationen finden sich unter https://wiki.stura.tu-dresden.de/doku.php?id=allgemein:lust:lust:infomaterial:wiederholungspruefung:flyer. Dementsprechend kann ein möglicher Anwendungsfall für den Verzicht auch sein, dass das Modul ohnehin nicht mehr bestanden werden kann und auf eine Teilleistung verzichtet wird, um das Modul wiederholen zu können. Nichtsdestotrotz müssen in diesem Fall nicht alle Prüfungsleistungen wiederholt werden, sondern wie in Absatz 3 beschrieben nur die nicht bestandenen Teilleistungen.
Ein zusätzlicher Paragraph, den wir mit einem Änderungsantrag vorgesehen haben, in dem es darum ging, dass Prüfungsleistungen grundsätzlich jedes Semester angeboten werden müssen, hat es zwar nicht in die Ordnung geschafft, wurde aber im Begleitbeschluss aufgenommen. Das heißt auch jetzt schon müssen nach Senatsbeschluss Prüfungen immer im nächsten Semester wiederholbar sein bzw. generell jedes Semester wieder angeboten werden. Darauf sollte an den Fakultäten geachtet werden und falls das nicht eingehalten wird auf den entsprechenden Beschluss verwiesen werden.

§ 22 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Studienzeiten und außerhalb einer Hochschule erworbenen Qualifikationen

(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule erbracht worden sind, werden auf Antrag der bzw. des Studierenden angerechnet, es sei denn, es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen. Weitergehende Vereinbarungen der Technischen Universität Dresden, der Hochschulrektorenkonferenz, der Kultusministerkonferenz sowie solche, die von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurden, sind gegebenenfalls zu beachten.

(2) Außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen werden auf Antrag der bzw. des Studierenden angerechnet, soweit sie mindestens gleichwertig sind. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Inhalt, Umfang und Anforderungen Teilen des Studiengangs im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen können höchstens 50 % des Studiums ersetzen.

(3) An einer Hochschule erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen können trotz wesentlicher Unterschiede angerechnet werden, wenn sie aufgrund ihrer Inhalte und Qualifikationsziele insgesamt dem Sinn und Zweck einer vorhandenen Wahlmöglichkeit des Studiengangs entsprechen und daher ein strukturelles Äquivalent bilden (strukturelle Anrechnung). Im Zeugnis werden die tatsächlich erbrachten Leistungen ausgewiesen.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen oder außerhalb einer Hochschule erworbene Qualifikationen angerechnet, erfolgt von Amts wegen auch die Anrechnung der entsprechenden Studienzeiten. Noten sind, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und in die weitere Notenbildung einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen, Noten aus unvergleichbaren Notensystemen gehen nicht in die weitere Notenbildung ein. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.

(5) Für die Durchführung des Anrechnungsverfahrens hat die bzw. der Studierende die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Liegen diese vollständig vor, darf das Anrechnungsverfahren die Dauer von zwei Monaten nicht mehr überschreiten. Bei Nichtanrechnung gilt § 23 Absatz 4 Satz 1. Absolviert die bzw. der Studierende während eines laufenden Anrechnungsverfahrens die entsprechende Prüfungsleistung, so gilt statt der Bewertung der absolvierten die Bewertung der angerechneten Prüfungsleistung, wenn dem Antrag auf Anrechnung stattgegeben wird.

(6) Zuständig für die Anrechnung ist der Prüfungsausschuss. Er kann für die Wahrnehmung dieser Aufgabe eine Anrechnungsbeauftragte bzw. einen Anrechnungsbeauftragten bestellen. Diese bzw. dieser führt das Anrechnungsverfahren selbstständig durch. § 23 Absatz 4 Satz 1 gilt für die Anrechnungsbeauftragte bzw. den Anrechnungsbeauftragten entsprechend.

Kommentar:
Natürlich ist auch der Paragraph zur Anrechnung für die Studierenden recht wichtig. Zunächst ist zu erwähnen, dass Prüfungsleistungen anerkannt werden, wenn zwischen ihnen kein wesentlicher Unterschied besteht. Das bedeutet allen voran, dass die erworbenen Kompetenzen übereinstimmen. Das heißt, dass auch zunächst inhaltlich recht verschieden anmutende Leistungen füreinander angerechnet werden können. Zusätzlich kann auch der Umfang oder tatsächlich die inhaltliche Ausrichtung der abzuprüfenden Leistung Indizien für die Anrechnung sein. Mehr dazu gibt es hier https://wiki.stura.tu-dresden.de/doku.php?id=allgemein:lust:lust:anerkennung:anerkennungsprozess. Die Entscheidung darüber trifft natürlich wieder der Prüfungsausschuss, obwohl nach Absatz 6 auch eine Person mit dieser Aufgabe betraut werden kann. Hier sollten die Prüfungsausschussmitglieder erstens genau aufpassen wer diese Aufgabe übernehmen soll und außerdem in welcher Form. Bei einem solchen Beschluss sollte zumindest darauf geachtet werden, dass die Anrechnung dennoch transparent bleibt und getroffene Entscheidungen mitgeteilt werden.
Aus unserer Sicht wäre es wünschenswert gewesen, wenn in Absatz 2 auch mehr als 50% der Leistungen von außerhalb einer Hochschule angerechnet hätten werden können, aber dieser Änderungsantrag wurde abgelehnt.
In Absatz 5 ist geregelt, dass ein Anrechnungsverfahren nicht länger als zwei Monate dauern darf. Hier scheinen einige Studiengänge gerade nur ein Monat Zeit zu geben, was uns im Moment der Beschlussfassung nicht bewusst war. Die Formulierung dafür ist jedoch darf, was eine recht hohe Verbindlichkeit in dieser Regelung schafft.

§ 23 Prüfungsausschuss

(1) Für die Durchführung und Organisation der Prüfungen sowie für die durch die Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird für den Studiengang ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören vier Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie zwei Studierende an. Mit Ausnahme der studentischen Mitglieder beträgt die Amtszeit drei Jahre. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder erstreckt sich auf ein Jahr.

(2) Die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Fakultätsrat, Wissenschaftlichen Rat oder Bereichsrat des Trägers des Studiengangs bzw. den Fakultätsräten, Wissenschaftlichen Räten oder Bereichsräten der Träger des Studiengangs bestellt, die studentischen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf Vorschlag des Fachschaftsrates. Die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende werden vom Prüfungsausschuss aus seiner Mitte gewählt und müssen jeweils Hochschullehrerin bzw. Hochschullehrer sein.

(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Träger bzw. den Trägern des Studiengangs sowie den mittels Lehrexport beteiligten Fakultäten, Zentren oder Bereichen über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Abschlussarbeit sowie über die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und der Studienordnung.

(4) Belastende Entscheidungen sind der bzw. dem betreffenden Studierenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Der Prüfungsausschuss entscheidet als Widerspruchsbehörde über Widersprüche in angemessener Frist und erlässt die Widerspruchsbescheide.

(5) Die bzw. der Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss kann mit einstimmiger Zustimmung der studentischen Mitglieder zudem einzelne Aufgaben der oder dem Vorsitzenden zur eigenständigen Bearbeitung und Entscheidung übertragen; dazu ist ein Beschluss zu fassen, der auch die Art und Weise der Information über die von der bzw. dem Vorsitzenden getroffenen Entscheidungen an die Mitglieder enthält. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 2. Werden einzelne oder alle Mitglieder des Prüfungsausschusses neu bestellt, so erlischt jede Übertragung.

(6) Der Prüfungsausschuss kann zu seinen Sitzungen Gäste ohne Stimmrecht zulassen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungsleistungen und gegebenenfalls des Kolloquiums beizuwohnen.

(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im Öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Entsprechendes gilt für Gäste.

(8) Das als zuständig zugeordnete Prüfungsamt organisiert die Prüfungen und verwaltet die Prüfungsakten.

Kommentar:
Der Prüfungsausschuss ist anders als andere Gremien im Hochschulgesetz fast gar nicht geregelt. Dementsprechend sind die Hochschulen in deren Gestaltung, z.B. auch der Besetzung sehr frei. Bei den Sitzen im Prüfungsausschuss mussten wir hart für mehr studentische Beteiligung kämpfen, haben diese jedoch erreicht. Von ursprünglich drei Hochschullehrenden, einem*r Mitarbeitenden und einem*r Studierenden konnten wir eine Änderung auf vier Hochschullehrende, einem*r Mitarbeitenden und einem*r Studierenden erwirken. Damit ist der Anteil an Studierenden gestiegen und es muss nicht ein*e Studierende allein im Gremium sitzen, sodass sich die beiden Vertreter*innen gegenseitig bestärken und unterstützen können.
In Absatz 2 wollten wir außerdem ändern, dass der*die Vorsitzende nicht unbedingt Lehrende*r sein muss. Nach Aussage der Verwaltung ist das jedoch rechtlich nicht möglich, weswegen wir immerhin erreichen konnten, dass dieses Amt vom Prüfungsausschuss selbst und nicht vom Fakultätsrat bestimmt wird.
In Absatz 3 ist aus unserer Sicht besonders hervorzuheben, dass der Prüfungsausschuss dem Fakultätsrat regelmäßig berichten soll und Anregungen für die Änderung von Studiengängen geben kann. Gerade das Berichtswesen, was von großem Interesse für die Fakultät sein sollte, wird häufig vernachlässigt weswegen die studentischen Vertreter*innen besonders darauf drängen sollten.
In Absatz 4 ist die Mitteilung von belastenden Entscheidungen noch bemerkenswert. Hier spielt besonders die Rechtsbehelfsbelehrung eine Rolle. Beispielsweise werden Ergebnisse des Erst- und Zweitversuchs vor allem über die IT-Systeme und damit auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung kommuniziert. Daraus resultiert, dass gegen diese Ergebnisse auch noch ein Jahr nach Bekanntgabe vorgegangen werden kann, während bei Drittversuchen eine solche Belehrung erfolgt und sich die Frist damit auf 4 Wochen reduziert. Außerdem wird im vierten Absatz von Widersprüchen gesprochen und an dieser Stelle lohnt sich der Hinweis mit Verweis auf Absatz 5, dass Widersprüche nie zum Tagesgeschäft des Prüfungsausschusses gehören können und somit nicht allein von dem*r Vorsitzenden, sondern immer vom ganzen Gremium behandelt werden müssen.
Damit kommen wir auch schon zu dem äußerst wichtigen Absatz 5 dieses Paragraphen. Auch hier haben wir für die jetzt getroffene Formulierung intensiv gekämpft. Bisher ist es noch viel zu häufig so, dass Prüfungsausschussvorsitzende nahezu alle Entscheidungen selbst treffen und das Gremium sehr selten, wenn überhaupt tagt. Das geht darauf zurück, dass der*die Vorsitzende im Regelfall die Geschäfte führt, obwohl diese Formulierung damit über die Maßen strapaziert wird. Selbst, wenn das den Mitgliedern des Gremiums viel Arbeit abnimmt, kann eine solche Praxis nicht gut sein, weil eine Person ohne Beteiligung der Statusgruppen nahezu unkontrolliert allein über Schicksale von Studierenden entscheidet. Deswegen haben wir in den jetzigen Festlegungen einige Schutzmaßnahmen eingezogen. Es können nur einzelne Aufgaben und auch nur mit einstimmiger Zustimmung der Studierenden auf die Vorsitzenden übertragen werden. Außerdem muss in einem solchen Beschluss der Informationsfluss über diese allein getroffenen Entscheidungen enthalten sein. Desweiteren erlischt eine solche Übertragung, sobald ein Mitglied des Prüfungsausschusses wechselt. Nichtsdestotrotz kann in vielen Fällen eine Übertragung einzelner Aufgaben sinnvoll sein, um dem Rest des Gremiums Arbeit zu sparen. Beispiele für aus studentischer Sicht sinnvolle Übertragungsregelungen wären entweder alle positiven Entscheidungen den*die Vorsitzende selbst treffen zu lassen und über die zunächst von ihm*ihr negativ eingeschätzten Fälle im Gremium zu sprechen oder es werden recht übliche Verfahren wie die Anrechnung übertragen und über die einzelnen Entscheidungen regelmäßig gesammelt Bericht erstattet, sodass die Mitglieder informiert sind bzw. zur Not intervenieren können.
Als letztes sind noch die Absätze 6 und 7 zu erwähnen. Da es häufig um sensible persönliche Daten von einzelnen Studierenden geht, ist die Verschwiegenheit natürlich klar und sollte entsprechend ernst genommen werden – auch wenn sich anonymisiert natürlich über die Lagerung gewisser Fälle mit Kommiliton*innen z.B. im Fachschaftsrat ausgetauscht werden kann. Mit Absatz 6 können z.B. fachkundige Studierende des StuRa oder sogar Betroffene im Prüfungsausschuss vorsprechen und unterstützen. Außerdem kann es in bestimmten Fällen sinnvoll sein als Prüfungsausschussmitglied die Möglichkeit wahrzunehmen Prüfungen beizuwohnen.

§ 24 Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer

(1) Zu Prüferinnen und Prüfern werden vom Prüfungsausschuss Personen bestellt, die nach Landesrecht prüfungsberechtigt sind. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden von der jeweiligen Prüferin bzw. dem jeweiligen Prüfer bestimmt und müssen sachkundig sein; sie sollen mindestens den mit der Prüfung angestrebten Abschluss besitzen.

(2) Die bzw. der Studierende kann für ihre bzw. seine Abschlussarbeit, für Mündliche Prüfungsleistungen sowie gegebenenfalls das Kolloquium die Prüferinnen und Prüfer vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch.

(3) Für die Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 23 Absatz 7 entsprechend.

(4) Die Namen der Prüferinnen und Prüfer sollen der bzw. dem Studierenden rechtzeitig bekannt gegeben werden. \\

Kommentar:
Da in Absatz 1 darauf referenziert wird, ist es wahrscheinlich sinnvoll kurz zu erläutern wer nach Landesrecht überhaupt prüfungsberechtigt ist. Dies wird im Hochschulfreiheitsgesetz §35 Absatz 6 geregelt. Prüfer*innen werden in jedem Fall vom Prüfungsausschuss bestellt. Passiert das nicht, sind diese Personen nicht berechtigt Prüfungen abzunehmen, was wiederum zu Formfehlern führen kann, die von Studierenden erfolgreich angemerkt werden können. Doch es sollte auch nicht jede Person als Prüfer*in bestellt werden. Nach Hochschulfreiheitsgesetz sollten das nur Personen, die im betreffenden Prüfungsfach zur selbständigen Lehre berechtigt sind, sein. Das sind nach §41 Absatz 1 tatsächlich zunächst nur habilitierte und nicht einfach promovierte Personen. Zusätzlich können jedoch auch Personen, die nur in Teilgebieten selbstständig lehren dürfen oder in besonderen Ausnahmefällen sogar Lehrkräfte für besondere Aufgaben, sowie andere im Gebiet erfahrene Personen Prüfungen abenhmen. Voraussetzung bleibt jedoch weiterhin die Bestellung durch den Prüfungsausschuss und es ergeben sich Probleme, wenn Personen Prüfungen abnehmen, die vorher nicht bestellt wurden.
In diesem Paragraphen wollen wir außerdem auf Absatz 2 und 4 aufmerksam machen, da sie für Studierende hilfreich sein können und daher in Anspruch genommen werden sollten.

§ 25 Zweck der Hochschulabschlussprüfung

(1) Das Bestehen der Hochschulabschlussprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiengangs.

(2) Durch das Bestehen der Bachelorprüfung wird festgestellt, dass die bzw. der Studierende die fachlichen Zusammenhänge überblickt, über ein kritisches Verständnis der wichtigsten Theorien, Prinzipien und Methoden des Studienfaches verfügt, in der Lage ist, das Wissen auch über die Disziplin hinaus zu vertiefen, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. Weiterhin weist das Bestehen der Bachelorprüfung die Befähigung zur Aufnahme eines Masterstudiums nach.

(3) Durch das Bestehen der Diplom- oder Masterprüfung wird festgestellt, dass die bzw. der Studierende die fachlichen Zusammenhänge überblickt, ihr bzw. sein Wissen und Verstehen sowie die Fähigkeiten zur Problemlösung auch in neuen und unvertrauten Situationen anwenden kann, die in einem breiteren oder multidisziplinären Zusammenhang mit dem Studienfach stehen, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen vertieften Fachkenntnisse erworben hat. Weiterhin weist das Bestehen der Diplom- oder Masterprüfung die Befähigung zur Aufnahme eines Promotionsstudiums nach.

Kommentar:
§25 ist an sich recht unkritisch und prinzipiell verständlich. Es geht darum zu definieren was die einzelnen Abschlüsse ausmacht, untereinander unterscheidet und verdeutlicht zu was Absolvent*innen mit dem entsprechenden Abschluss befähigt sind.

§ 26 Abschlussarbeit und Kolloquium

(1) Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die bzw. der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist Probleme des Studienfaches selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2) Die Abschlussarbeit ist von einer bzw. einem der Prüferinnen und Prüfer nach Absatz 7 zu betreuen. Diese Prüferin bzw. dieser Prüfer legt das Thema der Abschlussarbeit fest und begleitet die bzw. den Studierenden bei der Erstellung der Abschlussarbeit zu deren bzw. dessen Unterstützung. Die Begleitung der Abschlussarbeit kann die Prüferin bzw. der Prüfer auf eine qualifizierte Person übertragen.

(3) Die Ausgabe des Themas der Abschlussarbeit erfolgt über den Prüfungsausschuss. Thema, Ausgabe- und vorgesehener Abgabezeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Die bzw. der Studierende kann Themenwünsche äußern. Auf Antrag der bzw. des Studierenden wird vom Prüfungsausschuss die rechtzeitige Ausgabe des Themas der Abschlussarbeit veranlasst. Das Thema wird spätestens zu Beginn des auf den Abschluss der letzten Modulprüfung folgenden Semesters von Amts wegen vom Prüfungsausschuss ausgegeben.

(4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten Hälfte der Frist zur Abgabe zurückgegeben werden. Eine Rückgabe des Themas ist bei einer Wiederholung der Abschlussarbeit jedoch nur zulässig, wenn die bzw. der Studierende in dem Studiengang bislang von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Hat die bzw. der Studierende das Thema zurückgegeben, wird ihr bzw. ihm unverzüglich gemäß Absatz 3 Satz 1 bis 3 ein neues ausgegeben.

(5) Die Abschlussarbeit ist in deutscher oder nach Maßgabe des Themas in einer anderen Sprache zu erbringen. In geeigneten Fällen kann sie auf Antrag der bzw. des Studierenden in einer anderen Sprache erbracht werden, wenn der Prüfungsausschuss dem im Einvernehmen mit der Prüferin bzw. dem Prüfer nach Absatz 2 Satz 1 zustimmt. Sie kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Abschlussarbeit der bzw. des Studierenden zu bewertende Einzelbeitrag aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

(6) Die Abschlussarbeit ist in der im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen vorgegebenen Form und Anzahl fristgemäß beim zuständigen Prüfungsamt einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Die bzw. der Studierende hat eine schriftliche Erklärung darüber einzureichen, ob sie ihre bzw. er seine Arbeit, bei einer Gruppenarbeit ihren bzw. seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit, selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(7) Die Abschlussarbeit ist von zwei Prüferinnen und Prüfern einzeln gemäß § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4 zu bewerten. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen kann vorgesehen werden, dass ein Prüfer bzw. eine Prüferin durch eine Prüfungskommission ersetzt wird oder ersetzt werden kann. Die Einzelbewertung der Abschlussarbeit wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission gemeinsam gemäß § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4 festgesetzt.

(8) Die Note der Abschlussarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden Einzelbewertungen der Prüferinnen und Prüfer. Weichen die Einzelbewertungen der Prüferinnen und Prüfer um mehr als zwei Notenstufen voneinander ab, so holt der Prüfungsausschuss eine Bewertung einer weiteren Prüferin bzw. eines weiteren Prüfers ein. Die Note der Abschlussarbeit wird dann aus dem Durchschnitt der drei Einzelbewertungen gebildet. § 15 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(9) Hat eine Prüferin bzw. ein Prüfer die Abschlussarbeit mindestens mit „ausreichend“ (4,0), die bzw. der andere mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, so holt der Prüfungsausschuss eine Bewertung einer weiteren Prüferin bzw. eines weiteren Prüfers ein. Diese entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussarbeit. Gilt sie demnach als bestanden, so wird die Note der Abschlussarbeit aus dem Durchschnitt der Einzelbewertungen der für das Bestehen votierenden Bewertungen, andernfalls der für das Nichtbestehen votierenden Bewertungen gebildet. § 15 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(10) Eine nicht bestandene Abschlussarbeit kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als erneut nicht bestanden. Eine zweite Wiederholung ist nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich, danach gilt sie als endgültig nicht bestanden. Eine weitere Wiederholung oder die Wiederholung einer bestandenen Abschlussarbeit ist nicht zulässig.

(11) Die bzw. der Studierende muss ihre bzw. seine Abschlussarbeit in einem öffentlichen Kolloquium vor mindestens einer bzw. einem der Prüferinnen bzw. Prüfer und einer Beisitzerin bzw. einem Beisitzer erläutern, wenn die Hochschulabschlussprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ein Kolloquium umfasst. Als fachliche Zulassungsvoraussetzung muss die Abschlussarbeit vor dem Kolloquium mit einer Note von mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden sein. Durch das Kolloquium soll die bzw. der Studierende nachweisen, dass sie bzw. er das Ergebnis der Abschlussarbeit schlüssig darlegen und fachlich diskutieren kann. Weitere Prüferinnen und Prüfer können beigezogen werden (Kollegialprüfung). Absatz 10 sowie § 8 Absatz 5 Satz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und § 15 Absatz 7 Satz 1 gelten entsprechend.

(12) Erreicht die bereits angefallene Bearbeitungsdauer aus Gründen, die die bzw. der Studierende nicht zu vertreten hat, die doppelte vorgeschriebene Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit, kann der Prüfungsausschuss von Amts wegen über den ergebnislosen Abbruch der Abschlussarbeit entscheiden. Vor einer Entscheidung sind sowohl die Prüferin bzw. der Prüfer nach § 26 Absatz 2 Satz 1, als auch die bzw. der Studierende anzuhören. Ein ergebnisloser Abbruch kann erfolgen, wenn der Prüfungszweck der Abschlussarbeit im Verhältnis zur angefallenen Bearbeitungsdauer nicht mehr erreicht werden kann. Im Rahmen der Entscheidung sind auch die Gründe für die angefallene Bearbeitungsdauer, die Folgen des Abbruchs für die Studierende bzw. den Studierenden und die Möglichkeiten für eine sinnvolle Fortsetzung des Prüfungsverfahrens angemessen zu berücksichtigen und miteinander abzuwägen. Bricht der Prüfungsausschuss die Abschlussarbeit ergebnislos ab, bleibt der Prüfungsversuch erhalten; laufende Prüfungsfristen werden verlängert. Der Prüfungsausschuss legt außerdem fest, wie das Prüfungsverfahren fortzuführen ist. Es ergeht ein rechtsmittelfähiger Bescheid.

Kommentar:
Auch hier ist recht klar, was in dem Paragraphen geregelt werden soll. Dennoch gibt es einzelne Festlegungen, für die es sich lohnt, ein wenig genauer hinzuschauen.
Immer wieder kann die Betreuung von Abschlussarbeiten ein Streitpunkt sein. Viele Dozierende interpretieren ihre Pflicht der Unterstützung etwas anders. Hierbei kann sich nur schwer auf die Prüfungsordnung berufen werden, da die Formulierungen in Absatz 2 nachvollziehbarerweise recht allgemein gehalten sind.
Wichtig, aber auch nicht sonderlich problematisch, ist in Absatz 3 darauf zu achten, dass das Thema auf Antrag der Studierenden ausgegeben wird. D.h. prinzipiell passiert dieser Vorgang nicht automatisch. Das ändert sich, wenn ein Semester nach Abschluss der letzten Modulprüfung vergangen ist. Dann wird das Thema von Amts wegen ausgegeben. Ein Änderungsantrag diese Frist auf 2 Semester zu verlängern, wurde leider abgelehnt.
Die Form der Abgabe wird nach Absatz 6 in den Fachspezifika geregelt, weswegen die Vertreter*innen der Fakultät hier ein gutes Auge darauf haben sollten. Auch die Möglichkeit einer Prüfungskommission in Absatz 7 kann in den Fachspezifika geregelt werden und es sollte sich jede Fakultät vorher damit auseinandersetzen, ob sie diese Möglichkeit gewähren wollen. Ansonsten gilt in Absatz 7 eine soll Bestimmung von 6 Wochen für die Bewertung. Dementsprechend müsste nachgewiesen werden, dass diese Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden konnte, wenn dies von den Studierenden angemahnt wird und ein freundlicher Hinweis nach dieser Zeit führt meist zu einer zügigen Bewertung.
Was immer mal wieder zu Verwirrung in den jetzt noch bestehenden Prüfungsordnungen führt ist die Regelung, dass bei einem Unterschied in den Bewertungen von zwei Notenstufen ein drittes Gutachten nötig wird (Absatz 8). Damit sind ganze Noten gemeint. Das heißt also z.B. ein Unterschied von 1,0 zu 4,0 und nicht von 1,0 zu 2,0.
Auch die Möglichkeit eines Kolloquiums wird den Fakultäten mit dem fachspezifischen Teil freigestellt. Dafür gibt es sowohl gute Pro- als auch Contra Argumente und es sollte sich damit beschäftigt werden, ob die Fakultät das Kolloquium für ihre Absolvent*innen für nötig erachtet.
Zu guter Letzt sei noch einmal auf den letzten Absatz hingewiesen. Hier sollten erneut die Prüfungsausschussmitglieder genau drauf achten, ob ein ergebnisloser Abbruch selbst nach über dem doppelten der Bearbeitungszeit im Sinne der Studierenden ist. Insbesondere sollte es um Kommunikation mit der betroffenen Person gehen und um dieser die nötige Planungssicherheit zu geben.

§ 27 Zeugnis und Urkunde

(1) Über die bestandene Hochschulabschlussprüfung erhält die bzw. der Studierende unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein Zeugnis und eine Beilage zum Zeugnis. Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen kann vorgesehen werden, dass der bzw. dem Studierenden ein zusätzliches Beiblatt zum Zeugnis ausgegeben wird. Ist im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen eine Gliederung in Abschnitte vorgesehen, erhält die bzw. der Studierende über den ersten Abschnitt unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Bestehen der letzten von diesem Abschnitt umfassten Modulprüfung ein Zwischenzeugnis.

(2) In das Zeugnis sind die Modulbewertungen der von der Hochschulabschlussprüfung umfassten Modulprüfungen und gegebenenfalls deren Anrechnungskennzeichen, das Thema der Abschlussarbeit, deren Endnote nach § 15 Absatz 6 Satz 3 und 4, die Prüferinnen und Prüfer der Abschlussarbeit, die Gesamtnote nach § 15 Absatz 6 Satz 2 sowie die Leistungspunkte aufzunehmen. Die Bewertungen und gegebenenfalls Anrechnungskennzeichen der einzelnen Prüfungsleistungen, der Abschlussarbeit und gegebenenfalls des Kolloquiums werden auf der Beilage zum Zeugnis ausgewiesen. Das Zwischenzeugnis enthält die Modulbewertungen der von diesem Abschnitt umfassten Modulprüfungen sowie die entsprechenden Leistungspunkte und gegebenenfalls Anrechnungskennzeichen.

(3) Zeugnis und Zwischenzeugnis tragen das Datum des Tages, an dem der letzte Prüfungsbestandteil gemäß § 19 Absatz 2 bzw. § 19 Absatz 1 Satz 1 erbracht worden ist. Sie werden von der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden unterzeichnet und mit dem bei dem Träger bzw. einem Träger des Studiengangs geführten Siegel der Technischen Universität Dresden versehen. Die Beilage zum Zeugnis und gegebenenfalls das Beiblatt zum Zeugnis werden von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und tragen das Datum des Zeugnisses.

(4) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält die bzw. der Studierende eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses. In dieser Urkunde wird die Verleihung des Hochschulgrades beurkundet. In Bachelorstudiengängen wird der Bachelorgrad, in Masterstudiengängen der Mastergrad und in Diplomstudiengängen der Diplomgrad nach Maßgabe der Regelungen im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen verliehen. Die Urkunde wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet, trägt die hand- oder maschinenschriftliche Unterschrift der Rektorin bzw. des Rektors und ist mit dem Siegel der Technischen Universität Dresden versehen. Zusätzlich werden der bzw. dem Studierenden Übersetzungen der Urkunde und des Zeugnisses in englischer Sprache ausgehändigt. Ist im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen eine Kooperation mit gemeinsamer Verleihung des Hochschulgrads vorgesehen, wird die Urkunde gemeinsam von der Technischen Universität Dresden und den Kooperationspartnern ausgestellt.

(5) Die Technische Universität Dresden stellt ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem „Diploma Supplement Model“ von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES aus. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) ist der zwischen Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

(6) Im Abschnitt 2: Fachspezifische Bestimmungen kann nach Maßgabe der Allgemeinen Festlegungen der TU Dresden für Abschlussdokumente vorgesehen werden, welche Zusatzangaben auf dem Zeugnis, der Beilage zum Zeugnis, gegebenenfalls dem Beiblatt zum Zeugnis, gegebenenfalls dem Zwischenzeugnis und der Urkunde ausgewiesen werden.

Kommentar:
Der Paragraph 27 ist unkritisch und es gilt nur zu beachten, dass in Absatz 1 und 6 auf die Fachspezifika verwiesen wird, sodass die Fakultät hier selbst Regelungsspielraum besitzt.

§ 28 Prüfungsungültigkeit

(1) Hat die bzw. der Studierende bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst bekannt, nachdem ihr bzw. ihm ein Zwischenzeugnis bzw. Zeugnis ausgehändigt wurde, so kann die Bewertung der Prüfungsleistung entsprechend § 17 Absatz 2 Satz 1 abgeändert werden. Gegebenenfalls kann vom Prüfungsausschuss die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Hochschulabschlussprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. Entsprechendes gilt für unbenotete Modulprüfungen und die Abschlussarbeit sowie gegebenenfalls das Kolloquium.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass die bzw. der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst bekannt, nachdem ihr bzw. ihm ein Zwischenzeugnis bzw. Zeugnis ausgehändigt wurde, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat die bzw. der Studierende vorsätzlich zu Unrecht das Ablegen einer Modulprüfung erwirkt, so kann vom Prüfungsausschuss die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Hochschulabschlussprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. Entsprechendes gilt für unbenotete Modulprüfungen und die Abschlussarbeit sowie gegebenenfalls das Kolloquium.

(3) Ein unrichtiges Zwischenzeugnis bzw. ein unrichtiges Zeugnis und dessen Übersetzung sowie alle weiteren, anlässlich des Abschlusses ausgehändigten Dokumente sind von der bzw. dem Prüfungsausschussvorsitzenden einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch die Urkunde, alle Übersetzungen sowie das Diploma Supplement einzuziehen, wenn die Hochschulabschlussprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 oder 3 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

Kommentar:
Dieser Paragraph ist unkritisch.

§ 29 Einsicht in die Prüfungsunterlagen, Akteneinsicht

(1) Nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wird der bzw. dem Studierenden die Möglichkeit gewährt, Einsicht in ihre bzw. seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, Bewertungsgutachten und Prüfungsprotokolle zu nehmen. Dafür finden in angemessener Frist, spätestens aber acht Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses in der Regel zentrale Einsichtstermine statt. Ist nach Art der Prüfungsleistung oder aus organisatorischen Gründen kein zentraler Einsichtstermin möglich oder vorgesehen, wird der oder dem Studierenden auf Antrag ein individueller Einsichtstermin gewährt. Der Antrag ist in diesen Fällen ebenfalls spätestens acht Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei dem zuständigen Prüfungsamt zu stellen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass die bzw. der Studierende ausschließlich Einsicht in die sie bzw. ihn betreffenden Unterlagen erhält.

(2) Ungeachtet der Möglichkeit der Einsicht in die Prüfungsunterlagen nach Absatz 1 hat die bzw. der Studierende das Recht auf Akteneinsicht in die über sie bzw. ihn bei dem zuständigen Prüfungsamt geführte Prüfungsakte. Dieses richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Kommentar:
Der letzte Paragraph des allgemeinen Teils ist noch einmal besonders wichtig für die Studierenden und regelmäßiger Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Lehrenden und Studierenden.
Aufgrund der Wichtigkeit hatten wir hier auch einigen Änderungsbedarf, der sich jedoch leider nicht wirklich in der Ordnung widerspiegelt. Wir hätten gern die Frist für den Einsichtstermin gekürzt und gestrichen, dass es für individuelle Termine einen Antrag in einer bestimmten Frist braucht. Diese wurden jedoch leider nicht angenommen. Das bedeutet zunächst, dass die Studierenden proaktiv auf ihr Recht der Prüfungseinsicht und die entsprechenden Fristen aufmerksam gemacht werden sollten. Allerdings bestehen darüber hinaus sowieso weitere Möglichkeiten. Neben der hier in Absatz 1 geregelten Prüfungseinsicht gibt es zusätzlich die sich aus höherem Recht ergebende Akteneinsicht in die Prüfungsakte, die in Absatz 2 erwähnt wird. Diese sollte ohnehin bis ein Jahr nach Bekanntgabe des Ergebnisses möglich sein und kann damit auch nach dem Ablauf der Fristen noch geltend gemacht werden. Auch darauf sollten die Studierenden hingewiesen werden. Entsprechend halten wir es immer noch für sinnvoll die Regelungen für die Prüfungseinsicht auf diese ohnehin bestehenden gesetzlichen Regelungen anzupassen und etwaige Fristen zu streichen.
Außerdem hätten wir gern noch einen Absatz 3 eingefügt, der die Rechte von Einsichtnehmenden auch in der Ordnung noch einmal dezidiert aufzählt. Zum einen wäre das aus unserer Sicht das Recht Kopien und Notizen anzufertigen, aber auch Dritte hinzuzuziehen. Dies zu verankern, wurde leider abgelehnt, weswegen diese Rechte trotzdem bestehen und von den Studierenden genutzt werden können. Als Kompromiss wurde sich mit dem Begleitbeschluss darauf verständigt, dass das Justitiariat damit beauftragt wird ein Rundschreiben zu erstellen, in dem alle Universitätsmitglieder über die Rechte von Studierenden bei der Prüfungseinsicht aufgeklärt werden. Auch das ist leider noch nicht umgesetzt worden, worauf immer mal wieder hingewiesen werden muss. Über die Prüfungs- und Akteneinsicht kann sich auch nochmal genauer auf der Website des StuRa unter https://www.stura.tu-dresden.de/einsichtnahme_prüfungsakten informiert werden.

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