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Inhaltsverzeichnis
Gesetze
Im Rahmen eines Hochschulstudiums gibt es, je nach Studiengang, eine Vielzahl von Gesetzen, die dieses Studium beeinflussen können und Auswirkungen darauf haben. Untenstehend findet sich eine Liste mit vielen relevanten Gesetzen.
Allgemein
Gesetz | Erklärung |
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Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland | Grundlage für alle im Studium zu beachtenden Gesetze |
Hochschulrahmengesetz | Regelung des Hochschulwesens in der Bundesrepublik Deutschland. Da die Kultur- und Wissenschaftshoheit in Deutschland bei den Bundesländern liegt und entsprechende Details in den Landeshochschulgesetzen (Sachsen: SächsHSFG) geregelt werden, durfte der Bund nur von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz nach Art.75 (Memento vom 29. Mai 2006 im Internet Archive) Abs. 1 Nr. 1a GG a. F. Gebrauch machen. Nur in Ausnahmefällen ist der Bund daher berechtigt, Detailregelungen zu treffen. |
Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz (SächsHSFG) | Sächsisches Landeshochschulgesetz. Es regelt fast alle Sachverhalte rund um Universität, Lehre und Studium und gilt für afast lle Hochschulen im Freistaat Sachsen. |
Kapazitätsverordnung | Wie werden an Hochschulen die Kapazitäten ermittelt, die Curricularnormwerte festgesetzt und die Festsetzung von Zulassungszahlen geregelt? |
Ländergemeinsamen Strukturvorgaben | Hg: Kultusministerkonferenz (KMK), zu Beachtung bei der Gestaltung von Bachelor - und Masterstudiengängen. |
Stiftungsgesetz zur Akkreditierung von Studiengängen | regelt die deutschlandweite Akkreditierung (eine Art Zertifizierung) von Studiengängen. Dieses Gesetz wird höchstwahrscheinlich bald novelliert werden, da es zur Zeit nur ein Gesetz des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen ist, das bundesweite Anwendung findet. Laut dem Verfassungsgericht ist dies verfassungswidrig. |
Bereich GSW
Fakultät | Institut | Gesetz | Inhalt |
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Fakultät Erziehungswissenschaften | Sozialpädagogik, Soziale Arbeit und Wohlfahrtswissenschaften | Psychotherapeutengesetz | Sollte nach Beendigung des Studiums eine Ausbildung zum Kinder und Jugendpsychotherapeuten angestrebt werden, gilt das , das unter anderem die Berufsausübung und -ausbildung und die Zulassungsvoraussetzungen klärt. Eine Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten kann mit diesem Studium NICHT angestrebt werden. |
Fakultät Erziehungswissenschaften | Lehramt und Berufspädagogik | Lehramtsprüfungsordnung I | Die LAPO I bildet die gesetzliche Grundlage für die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen. Sie beinhaltet die Zulassungen, Zuständigkeiten und Prüfungen für das Lehramt an Grundschulen, an Mittelschulen, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und für das Lehramt Sonderpädagogik. Zu jedem Bereich gelten eigene Bestimmungen für die jeweiligen Fächer, die hier auch mit vermerkt sind. |
Fakultät Erziehungswissenschaften | Lehramt und Berufspädagogik | Lehramtsprüfungsordnung II | Die LAPO II bildet die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen. |
Juristische Fakultät | - | Juristenausbildungsgesetz (SächsJAG) | (regelt die erste und zweite Juristische Staatsprüfung, die Prüfungsorte und -organe) |
Juristische Fakultät | - | Sächsische Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (SächsJAPO) | Gliederung der Ausbildung und Bestimmungen zur Staatsprüfung. |
Philosophische Fakultät | alle Institute | keine Gesetze | Für Studierende der Philosophischen Fakultät gibt keine keine außerordentlichen Gesetze und Ordnungen. Sollte es Fragen zum Fach Philosophie im Lehramtsstudium geben, ist die Lehramtsprüfungsordnung I heranzuziehen. |
Fakultät SpraLiKuWi | alle Institute | keine Gesetze | Für die Fakultät SpraLiKuWi gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten. |
Bereich MathNat
Fachrichtung | Gesetz | Erläuterungen |
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FR Biologie | keine Gesetze | Für die FR Biologie gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten. |
FR Physik | keine Gesetze | Für die FR Physik gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten. Sollte es Fragen zu Physik als Fach im Lehramtstudium geben, ist die Lehramtsprüfungsordnung I heranzuziehen. |
FR Psychologie | Psychotherapeutengesetz | Für den FR Psychologie gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten. Sollte eine anschließende Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten oder zum Kinder- und Jugendpsychotherapeuten angestrebt werden, ist bei Fragen zur Zugangsvorraussetzung, Ablauf der Ausbildung etc. das Psychotherapeutengesetz heranzuziehen. |
FR Chemie und Lebensmittelchemie | Ordnung über die Ausbildung und Prüfungs staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker | Sie regelt u.a. die Ausbildung und Prüfung, die wissenschaftlichen Arbeiten und die geforderten Leistungsnachweise im ersten, zweiten und dritten Prüfungsabschnitt. Sollte Chemie auf Lehramt studiert werden, gilt die Lehramtsprüfungsordnung I. |
FR Mathematik | keine Gesetze | Für den FR Mathematik gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten. Sollte es Fragen zu Biologie als Fach im Lehramtstudium geben, ist die Lehramtsprüfungsordnung I heranzuziehen. |
Bereich Ingenieurswissenschaften
Studiengang/ Fakultät | Gesetz | Erläuterung |
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Für alle Studierenden des Bereiches Ingenieurswissenschaften | Sächsische Ingenieursgesetz | Es regelt die Berufsbezeichnung des Ingenieurs sowie Regelungen zur Sächsischen Ingenieurskammer. |
Maschinenbau | Maschinenverordnung (ProdSG) | regelt das Inverkehrbringen von neuen Maschinen |
Mechatronik | Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin (MechatronikerAusbV) | regelt u.a. die staatliche Anerkennung, Dauer der Ausbildung, den Ausbildungsrahmenplan und die Abschlussprüfung |
Bereich Bau und Umwelt
Fakultät | Gesetz | Erläuterungen |
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Architektur | Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen 'Architekt', 'Architektin', 'Stadtplaner' und 'Stadtplanerin' sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung 'Beratender Ingenieur' und 'Beratende Ingenieurin' sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz | Name spricht für sich. |
Verkehr | keine Gesetze | Für den Studiengang Verkehrswirtschaft gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze. Der Diplomtudiengang Verkehrsingenieurwesen ist eine Besonderheit einzelner Technischer Universitäten in Deutschland. Diese Hochschulen haben sich im Rahmen des Hochschulverbande TU9 German Institutes of Technology dazu verpflichtet, die Studienabschlüsse gegenseitig ohne Abstriche anzuerkennen. Auch für den Masterstudiengang Bahnsystemingenieurswesen gibt es, abgesehen von Studien - und Prüfungsordnungen, keine spezifischen Richtlinien. |
Umweltwissenschaften (Geowissenschaften) | keine Gesetze | Im Bereich der Geowissenschaften gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten. |
Umweltwissenschaften (Hydrowissenschaften) | keine Gesetze | Im Bereich der Hydrowissenschaften gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten. |
Umweltwissenschaften (Forstwissenschaften) | keine Gesetze | Im Bereich der Forstwissenschaften gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten. |
Wirtschaftswissenschaften | keine Gesetze | In der Fakultät Wirtschaftswissenschaften gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten. |
Bauingenieurwesen | keine Gesetze | In der Fakultät Bauingenieurwesen gibt es keine länder - oder bundesübergreifenden Gesetze oder Richtlinien. Hier sind also lediglich die Studien - und Prüfungsordnungen der jeweiligen Universität zu beachten. |
Bereich Medizin
Gesetz | Erläuterungen |
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Richtlinie 2005/36/EG | In den Mitgliedsländern der Europäischen Union muss die ärztliche Grundausbildung mindestens sechs Jahre und 5.500 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität umfassen. |
Approbationsordnung für Ärzte | Regelt das Medizinstudium in Deutschland. Ergänzend dazu gibt es noch einige Hinweise. |
Gesetze zum Arbeits - und Gesundheitsschutz. | sind zu beachten. |
Approbationsordnung für Zahnmediziner. | Regelt das Zahnmedizinstudium in Deutschland. |
Weiteres
Gesetz | Erläuterungen |
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Hochschulstatistikgesetz | regelt, welche Daten die Hochschule von immatrikulierten Studierenden erfassen darf. |
Passus zur Studienverlaufsstatistik | berechtigt das Statistische Bundesamt, in diesem Paragraphen erwähnte Daten zu erfassen. |
Antrag auf Umwandlung eines ausländischen Hochschulgrades in einen entsprechenden deutschen Grad nach § 44 Abs. 1 Satz 4 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz | Anmerkungen dazu. |
Richtlinie des SMWK über die Vergabe von Stipendien zur Förderung des Wiedereinstiegs in die wissenschaftliche Arbeit | regelt Stipendienvergabe im wissenschaftlichen Bereich. |
Verordnung über den Beginn und das Ende des Semesters | Verordnung des SMWK. |
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